Für Zwischenverfügungen, welche durch Mängel in den Unterlagen veranlaßt sind, sowie
in den &§ 9 und 13 der Verordnung vom 20. Jannar 1853 bemerkten Fällen wird nach
den bestehenden allgemeinen Vorschriften liquidirt. Im Uebrigen wird in Veranlassung häufiger
zu bemerken gewesener Contraventionen daran erinnert, daß zu allen Eingaben in Pateutsachen
Stempel zu verwenden ist.
Dresden, den 26. Januar 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demunth.
MÆ 19. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Anlegung einer Eisenbahn von Zittaun
nach Großschönau betreffend;
vom 26. Januar 1866.
Mi Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversammlung in
der ständischen Schrift vom 22. August 1864 ertheilten Ermächtigung wird von dem Mi-
nisterium des Innern wegen der beabsichtigten Herstellung einer Staatseisenbahn von Zittau
nach Großschönau andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Erbauung
einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu ver-
längernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, insoweit die §# 7 und 8
jenes Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grund-
steuersystems betreffend (Seite 97 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843),
das Gesetz vom 6. November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypotheken-
wesen betreffend (Seite 189 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843)
und durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums be-
treffend (Seite 255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), abgeändert
worden sind, die einschlagenden Vorschriften dieser späteren Gesetze, leiden auch auf die Ab-
tretung des zu Anlegung einer Staatseisenbahn von Zittau nach Großschönau erforderlichen
Grundeigenthums Anwendung.
6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahn zu beobachtenden Verfahrens
und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der Taxatoren ist allent-
halben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
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