Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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und für Handel und Volkswirthschaft unmittelbar untergeordneten Behörden und Aemtern) 
ausgestellt werden, ingleichen, folgerichtig und um so eher, bei solchen Urkunden, welche bei 
den genannten Ministerien selbst zur Ausfertigung gelangen. 
Artikel V. 
Die Auszüge aus den amtlichen Geburts-, Trauungs= und Sterbematrikeln bedürfen in 
Sachsen: 
1) in Angelegenheiten der evangelischen Confession, und zwar 
a) rücksichtlich evangelisch-lutherischer: der Legalisation durch die vier Kreisdirectionen, 
als Consistorialbehörden ihrer Bezirke, beziehungsweise durch das Landesconsistorium 
zu Dresden, sowie das Fürstlich und Gräflich Schönburgische Gesammtconsistorium 
zu Glauchau, 
b) rücksichtlich evangelisch -reformirter: durch das Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts; 
2) in Angelegenheiten der katholischen Confession 
a) in den Erblanden der Legalisation durch das katholisch-geistliche Consistorium zu 
Dresden, 
b) in der Obeckausit durch das Domstiftliche Consistorium zu Budissin; 
3) in Angelegenheiten der Deutsch-katholischen Confession und endlich 
4) in jüdischen Religions-Angelegenheiten der Legalisation durch das Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts; 
in Oesterreich bedürfen jene Auszüge, nebst der Legalisirung der zuständigen politischen. 
Ortsbehörde, der Beglaubigung der politischen Landesstelle, — bei dem Militär aber des 
Kriegsministeriums. 
Artikel VI. 
Andere von geistlichen Aemtern christlicher Religionsbekenntnisse in Angelegenheiten ihres 
Berufs ausgestellte Urkunden bedürfen — in Sachsen, je nach der Confession und der 
politischen Eintheilung des Landes, ebenso wie derartige Urkunden der jüdischen Religions- 
genossenschaft, der im Art. V gedachten Legalisirungen mit Ausnahme der Zeugnisse der 
Superintendenten, bei denen es, mit Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Behörde und die Führ- 
ung eines Amtssiegels mit dem Königlichen Wappen, der Legalisation nicht bedarf. In 
Oesterreich ist für erstgedachte Urkunden die Legalisirung durch das bischöfliche Ordinariat, 
bei den evangelischen Religionsgenossenschaften durch die vorgesetzte Superintendentur erforderlich. 
  
*) Verzeichniß der desfallsigen Behörden und Aemter: 
a. in Sachsen ## 
b. in Oesterreich s. Anlage.
	        
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