Gesch-und Veio rdnungsblall
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1866.
23. Bekanntmachung,
die wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Greiz und Brunn abgeschlossenen
Verträge betreffend;
vom 7. Februar 1866.
Zmischen den Regierungen des Königreichs Sachsen und des Fürstenthums Reuß älterer
Linie ist wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Greiz und Brunn zum Anschlusse an die
Sächsisch-Bayerische Staatseisenbahn unter dem 3. November 1863 ein Vertrag und unter
dem 24. März 1864 ein Nachtrag dazu abgeschlossen worden, welche nach erfolgter Aller-
höchster und Höchster Ratification in den Anlagen O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht werden.
Dresden, den 7. Februar 1866.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der
Finanzen.
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen.
Schreiner.
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Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Regierung älterer Linie
über Verbindung der Stadt Greiz mit der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn durch
Anlegung einer Zweigeisenbahn eine Vereinbarung stattgefunden hat, so ist von den hierzu
ernannten Commissarien, und zwar
Königlich Sächsischer Seits, dem Geheimen Finanzrath Carl Ludwig Schill,
Fürstlich Reußischer Seits, dem Regierungs= und Consistorialrath Moritz Kunze,
über die hierbei einschlagenden Verhältnisse nachstehender Vertrag, vorbehältlich der Landes-
herrlichen Ratification, abgeschlossen worden:
1866. 8