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Art. 1. Die Königlich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung älterer Linie
verpflichten sich gegenseitig, den Bau einer Eisenbahn von Greiz zum Anschlusse an die Säch—
sisch-Bayerische Staatseisenbahn bei Brunn zu gestatten.
Die Königlich Sächsische Regierung wird derjenigen Eisenbahngesellschaft, welche von der
Fürstlich Reußischen Regierung zum Baue und Betriebe gedachter Bahn Concession erhält,
für die im Königreiche Sachsen gelegene Bahnstrecke ebenfalls Concession ertheilen.
Art. 2. Die Königlich Sächsische Regierung wird an der obenbezeichneten Anschlußstelle
die Einmündung der zu erbauenden Bahn in die Sächsisch-Bayerische Staatseisenbahn der—
gestalt gestatten, daß die Wagen ohne Wechsel von einer Bahn auf die andere übergehen
konnen. «
«EsistzudiesemBehufefürdiezuerbauendeBahndieSpurweitevon4Fus38åZoll
englischen Maßes im Lichten der Schienen festzuhalten.
Die Kosten der Anschlußvorrichtungen und der Unterhaltung und der Beaufsichtigung
derselben fallen der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft ausschließlich zur Last.
Art. 3. Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojects innerhalb jedes Staats-
gebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Art. 4. Die Fürstlich Reußische Regierung verpflichtet sich, eine Fortführung der Bahn
von Greiz ab in anderer Richtung, als der über Weida nach Saalfeld, sowie überhaupt den
Anschluß anderer Eisenbahnen an die Greiz-Brunner Eisenbahn auf Fürstlich Reußischem
Landesgebiete nur im Einverständnisse mit der Königlich Sächsischen Regierung zu gestatten.
Art. 5. Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der fraglichen Bahn jeder Regierung
innerhalb ihres Staatsgebiets vorbehalten.
Da hiernach die Competenz zur Untersuchung und Bestrafung aller die Bahnanlage und
den Transport auf verselben betreffenden Polizei= und Criminalvergehen den Behörden des
Staates zusteht, in dessen Gebiete solche Vergehen vorkommen, so wird von der Fürstlich
Reußischen Regierung die Vollstreckung der von Königlich Sächsischen Behörden gesprochenen
dießfallsigen Straferkenntnisse sowohl gegen die Eisenbahngesellschaft, als gegen im Fürsten-
thume Reuß älterer Linie wohnhafte Personen, ebenso von der Königlich Sächsischen Regierung
die Vollstreckung der von Fürstlich Reußischen Behörden gefällten betreffenden Straferkenntnisse
gegen die im Königreiche Sachsen wohnhaften Personen zugesichert.
Die Eisenbahngesellschaft ist wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der
Eisenbahnanlage oder des Betriebs derselben innerhalb des Königlich Sächsischen Landesgebiets
gegen sie erhoben werden, der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit und den Königlich Säch-
sischen Gesetzen unterworfen.