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Art. 6. Die Königlich Sächsische Regierung wird zur Handhabung des ihr über das
Unternehmen innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebiets zustehenden Hoheits= und Auf-
sichtsrechts einen beständigen Commissar bestellen, welcher die Beziehungen der Königlich Sächsi-
schen Regierung zur Eisenbahngesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen
zu vertreten hat, welche nicht zum directen gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der com-
petenten Behörden geeignet sind, und sich nicht auf den Betrieb der Bahn und die Verhältnisse
der Gesellschaft zur Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung beziehen. Die Aus-
übung des Oberaufsichtsrechts über die Actiengesellschaft, als solche, und deren Geschäftsführung
verbleibt der Fürstlich Reußischen Regierung ausschließlich.
Art. 7. Die Genehmigung der Tarife und Fahrpläne für die Greiz-Brunner Eisenbahn
bleibt zwar der Fürstlich Reußischen Regierung überlassen; dieselbe erklärt sich jedoch verbindlich,
hierbei die reglementarischen Bestimmungen und die Tarifirungsgrundsätze, sowie die Fahrpläne,
welche auf der anschließenden Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn jeweilig in Gültigkeit
sind, thunlichst zu berücksichtigen, auch sich vor Genehmigung der Fahrpläne mit der Königlich
Sächsischen Oberpostdirection zu Leipzig deshalb zu vernehmen.
Die Königlich Sächsische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß täglich wenigstens an
zwei Personenzüge der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn in jeder Richtung ein unmittel-
barer Anschluß in Brunn stattfinden kann, behält sich aber die Auswahl dieser Züge vor.
Art. 8. Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll sowohl hinsichtlich der Be-
förderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden.
Art. 9. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits competenten Behörden
nach den Gesetzen und Verordnungen des betreffenden Landes, sowie der Bahnpolizei-Regle-
ments gehandhabt werden.
Die Fürstlich Reußische Regierung sichert der Königlich Sächsischen Regierung hierbei zu,
bei den zu erlassenden, den Schutz der Bahn und des Betriebs betreffenden strafrechtlichen und
polizeilichen Bestimmungen sich den im Königreiche Sachsen deshalb geltenden Bestimmungen
thunlichst anzuschließen.
Art. 10. Bezüglich der Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei soll je nach Be-
dürfniß besondere Vereinbarung getroffen werden.
Jedenfalls ist aber die Eisenbahngesellschaft verpflichtet, alle für den Dienst auf der Eisen-
bahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, sowie alle den beiderseitigen Staaten ange-
hörige Gendarmen und Gendarmerievorgesetzte, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als
solche ausweisen, bei Dienstreisen unentgeltlich zu befördern, nicht minder auf Verlangen der
betheiligten Regierungen auf den Bahnhöfen oder Anhaltepunkten eine geeignete Localität zum
Polizeibüreau einzurichten, zu meubliren, im guten Stande zu erhalten und für Heizung und
Reinigung zu sorgen.
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