Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Im Falle eines solchen Ankaufs von Seiten der Fürstlich Reußischen Regierung tritt 
dieselbe der Königlich Sächsischen Regierung gegenüber in alle Verbindlichkeiten und Rechte 
der Gesellschaft ein. 
Dessen zu Urkund ist dieser 
Vertrag 
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen worden. 
Dresden, den 3. November 1863. 
Carl Ludwig Schill. Moritz Kunze. 
Da über die Auslegung der Bestimmung im Artikel 5 des zwischen der Königlich Säch- 
sischen und Fürstlich Reußischen älterer Linie Regierungen unter dem 3. November vorigen 
Jahres abgeschlossenen Vertrags, die Herstellung einer Eisenbahn von Greiz zum Anschlusse 
an die Sächsisch-Bayerische Staatseisenbahn bei Brunn betreffend, nachträglich Zweifel ent- 
standen sind, so sind die genannten beiden Regierungen, vorbehältlich der Allerhöchsten und 
Höchsten Ratification, übereingekommen, zu Beseitigung dieser Zweifel an die Stelle des zwei- 
ten Absatzes des angezogenen Artikels die nachstehende Bestimmung zu setzen: 
„Auf die Untersuchung und Bestrafung aller die Bahnanlage und den Transport 
auf derselben betreffenden Polizei= und Criminalvergehen leiden die Bestimmungen 
der Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe vom 22. October 1845 
allenthalben Anwendung.“ 
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger 
Nachtrags-Vertrag 
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den zum Anschlusse des obgedachten Vertrags 
ernannten Commissarien vollzogen worden. 
Dresden und Greiz, den 29. März 1864. 
Carl Ludwig Schill, « Moritz Kunze, 
K. Sächs. Geh. Finanzrath. Fürstl. Reuß. Regierungsrath.
	        
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