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Im Falle eines solchen Ankaufs von Seiten der Fürstlich Reußischen Regierung tritt
dieselbe der Königlich Sächsischen Regierung gegenüber in alle Verbindlichkeiten und Rechte
der Gesellschaft ein.
Dessen zu Urkund ist dieser
Vertrag
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen worden.
Dresden, den 3. November 1863.
Carl Ludwig Schill. Moritz Kunze.
Da über die Auslegung der Bestimmung im Artikel 5 des zwischen der Königlich Säch-
sischen und Fürstlich Reußischen älterer Linie Regierungen unter dem 3. November vorigen
Jahres abgeschlossenen Vertrags, die Herstellung einer Eisenbahn von Greiz zum Anschlusse
an die Sächsisch-Bayerische Staatseisenbahn bei Brunn betreffend, nachträglich Zweifel ent-
standen sind, so sind die genannten beiden Regierungen, vorbehältlich der Allerhöchsten und
Höchsten Ratification, übereingekommen, zu Beseitigung dieser Zweifel an die Stelle des zwei-
ten Absatzes des angezogenen Artikels die nachstehende Bestimmung zu setzen:
„Auf die Untersuchung und Bestrafung aller die Bahnanlage und den Transport
auf derselben betreffenden Polizei= und Criminalvergehen leiden die Bestimmungen
der Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe vom 22. October 1845
allenthalben Anwendung.“
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger
Nachtrags-Vertrag
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den zum Anschlusse des obgedachten Vertrags
ernannten Commissarien vollzogen worden.
Dresden und Greiz, den 29. März 1864.
Carl Ludwig Schill, « Moritz Kunze,
K. Sächs. Geh. Finanzrath. Fürstl. Reuß. Regierungsrath.