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A 24. Verordnung,
die Stempelverwendung in Angelegenheiten der Spar= und Vorschuß= oder
Creditvereine betreffend:;
vom 12. Februar 1866.
In Folge des in der ständischen Schrift vom 20. August 1864 enthaltenen Antrags und
der darauf in dem Landtagsabschiede vom 23. August 1864 unter II, 9 ertheilten Aller-
höchsten Zusicherung hat das Finanzministerium beschlossen, die in §& 1, 2 und 3 der die Stem-
pelverwendung in Angelegenheiten der Sparcassen betreffenden Verordnung vom 4. November
1862 (Seite 626 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) den Spar-
cassen ertheilten Befreiungen von der Stempelabgabe auch auf die Spar= und Vorschuß= oder
Creditvereine auszudehnen.
Diese Befreiungen sollen denjenigen Vereinen dieser Art, welche sich bereits in ihren
bestätigten Statuten verbindlich gemacht haben, ihre sämmtlichen Bücher, Documente, Schriften
und Acten dem Stempelfiscale auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen, außer den
ihnen in Bezug auf die Stempelabgabe bisher schon ertheilten Vergünstigungen, kraft dieser
Verordnung von selbst zustehen.
Die übrigen Vorschußvereine aber haben diese Befreiungen unter derselben Voraussetzung
zu genießen, unter der sie nach § 6 der Verordnung vom 4. November 1862 den nicht von
öffentlichen Behörden verwalteten Sparcassen zukommen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 12. Februar 1 866.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Goldfriedrich.
K 25. Verordnung,
die Ermäßigung des Preises der Viehsalz-Lecksteine betreffend;
vom 13. Februar 1866.
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m Anschlusse an die, durch Verordnung vom 10. September vorigen Jahres (Seite 591
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) verfügte Ermäßigung des Viehsalz=
preises, hat das Finanzministerium beschlossen, den Niederlagspreis für die Viehsalz-Lecksteine
vom 1. März dieses Jahres ab auf