Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Fünfzehn Pfennige 
für Leckstein von 7 bis 8 Pfund herabzusetzen. 
Hiernach haben sich Alle, die es-angeht, zu achten. 
Dresden, am 13. Februar 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schnabel. 
  
. 26. Verordnung, 
vas für die Manifeste bei dem Elbschifffahrtsverkehre künftig in Anwendung zu 
bringende Formular betreffend; 
vom 16. Februar 1866. 
Mit Rücksicht auf die Umgestaltung, welche bei dem Elbzollwesen in Folge der Verhand— 
lungen der Vten Elbschifffahrts-Revisionscommission zu Hamburg eingetreten ist (vergl. Aller— 
höchste Verordnung vom 20. Mai 1863, Seite 467 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1863), hat sich die Nothwendigkeit ergeben, das dem Artikel 32 der Additional- 
acte vom 13. April 1844 zur Elbschifffahrtsacte vom 23. Juni 1821 in der Anlage G 
(Seite IX und LXV binter Seite 284 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844.) 
beigegebene Muster eines bei dem Elbschifffahrtsverkehre anzuwendenden Manifestes, soweit 
letzteres nach 6 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Mai 1863 künftig überhaupt noch 
erforderlich ist, in einigen Beziehungen einer Abänderung zu unterwerfen. 
Zum Zwecke der Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens haben sich die Regierungen 
der sämmtlichen Elbuferstaaten über das in der Anlage □O beigefügte neue Muster eines 
— Mauuifestes für den Elbschifffahrtsverkehr verständigt, und es ist daher solches künftig in allen 
denjenigen Fällen, in welchen die Führung von Manifesten auch jetzt noch stattzufinden hat, 
in Anwendung zu bringen. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, gebührend 
zu achten. 
Dresden, den 1 6. Februar 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer.
	        
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