Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Anlage ) 
Muster eines Manifestes 
für den Elbschifffahrtsverkehr. 
  
Ausstellungs-Amt. % 
Manunifest 
über die Ladung des Schiffe. 
Eigenthum des Schiffeerrs aus 
geführt vom Steuermiun gaus 
zur Fahrt von 
und bemannt mit . . . Mann. 
nach 
  
Tragfähigkeit: . . . Centner. 
Bemerkungen. 
Jedes Fahrzeug muß mit dem Namen des Ortes, wohin es gehört, und mit einer Nummer deutlich und 
dauernd bezeichnet sein. 
Die Abfahrt von einem Ladungsplatze darf in allen Fällen, in denen die Schiffer oder Flösser auf ihrer 
Fahrt den Zollgeleitsbezirk von Wittenberge oder die unterhalb desselben belegenen Stromstrecken 
berühren, nicht eher erfolgen, als wenn der Schiffer oder Flösser mit dem zur Ladung gehörigen Mani- 
feste nebst Frachtbriefen versehen ist. Jede Zu= und Abladung muß gehörig nachgewiesen werden. 
Die Güter eines jeden Frachtbriefs werden im Manifeste unter einer besonderen Nummer eingetragen, 
welche auch auf dem Frachtbriefe zu bemerken ist. Die Gegenstände eines jeden Frachtbriefs sind im 
Manifeste in derselben Reihenfolge anzuführen, wie sie im Frachtbriefe verzeichnet sind. 
Waaren= im unverpackten Zustande sind, soweit es ihre Beschaffenheit gestattet, dem Gewichte und der 
Stückzahl nach im Manifeste anzugeben. 
Der Schiffsführer hat das Manifest mit seiner Unterschrift, durch welche er für die Richtigkeit des Inhalts 
haftet, zu versehen und wenn er auf seiner Fahrt den Zollgeleitsbezirk von Wittenberge berührt, jeder 
der dort befindlichen beiden Elbzollstellen eine richtige Abschrift des vorzuzeigenden Elbzoll-Manifestes 
zu behändigen. Besteht das Manifest aus mehr als einem Bogen, so muß es mit Seitenzahlen ver- 
sehen und geheftet übergeben werden, worauf die Heftschnur amtlich angesiegelt wird. Dieß geschieht 
gebührenfrei. Alle Frachtzettel und Ladungspapiere sind bei dieser Gelegenheit vorzuzeigen und während 
der Fahrt als Beilagen des Manifestes vom Schiffsführer aufzubewahren. 
Das Manifest, soweit ein solches nach den Bestimmungen unter 2 erforderlich, wird zu bei dem 
abgegeben und von demselben nach Vorschrift der Elbschifffahrtsacte aufbewahrt. 
  
1866. 0
	        
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