Legitimation
des
Directoriums.
Abtretung,
Verkümmer-
ung.
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K 27. Deecret
wegen Bestätigung der Statuten des Krankenunterstützungsvereins zu Bräunsdorf;
vom 27. Jannar 1866.
Nechem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 6§ 11 und 28
der Statuten des Krankenunterstützungsvereins zu Bräunsdorf enthaltenen Rechtsvergünstig-
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese
Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nach-
gegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 27. Januar 1866.
S Ministerium des Innern.
Statut
Frhr. v. Beust.
des Krankenunterstützungsvereins zu Bräunsdorf.
Demuth.
rc. 2c.
11. Alsbald nach geschehener Wahl hat der Vereinsvorstand in dem § 6 gedachten
Blatte diejenigen Personen namhaft zu machen, aus denen das neugewählte Directorium
besteht.
In gleicher Weise ist jeder durch Ergänzungswahl vorgekommene Wechsel der Personen zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen. Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Ge-
wählten auch vor Gericht.
2c. rc.
§ 28. Kein Mitglied kann über zu gewartende Aussteuer aus der Casse durch Verkauf,
Abtretung und sonstige Veräußerung an einen Anderen verfügen, ebensowenig darf darauf
eingelegten Verkümmerungen Folge gegeben werden. Handlungen dieser Art werden hier-
durch im Voraus für null und nichtig erklärt.
2e. 2c.