Gesch-und Verorduungsb lall
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1866.
29. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Leipziger Omnibus-Gesellschaft;
vom 26. Januar 1866.
Nechen Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16 der
Statuten der Leipziger Omnibus-Gesellschaft enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirk-
ung bestätigt, vaß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 26. Januar 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statuten
der Leipziger Omnibus-Gesellschaft.
ꝛc. 2C.
16. Wegen untergegangener, oder sonst abhanden gekommener Actien, Actienantheil- Mortifica-
scheine, Interimsquittungen, Dividendenscheine oder Leisten findet auf Antrag der Betheiligten tionsverfahren.
und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification statt. Dasselbe
erfolgt ganz in der Maße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben
ist und werden in dieser Beziehung Actien, Actienantheilscheine und Interimsquittungen den
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