Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ertheilten Auftrage bezüglich der Aufstellung der Geschwornen-Jahresliste für den Geschwornen- 
gerichtsbezirk Leipzig nachzukommen, so wird hiermit dieser Auftrag nunmehr 
dem Stellvertreter des Directors des genannten Bezirksgerichts, Justizrathe Dr. Rothe 
zu Leipzig, 
ertheilt. 
Dresden, den 29. December 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
ch Rosenberg. 
  
MÆ 191. Verordnung, 
die Kosten bei Requisitionen in Polizeistrafsachen betreffend; 
vom 29. December 1868. 
In Betreff der Kosten, welche durch Requisitionen in Polizeistrafsachen bei der requirirten 
Behörde erwachsen, wird hiermit ron dem Ministerium des Innern in Uebereinstimmung mit 
dem, von dem Justizministerium durch Verordnung vom 1 3. Jannar 1866 (Seite 29 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) in Betreff der Erstattung von Requisitions= 
kosten in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten veröffentlichten Grundsatze, Folgendes verordnet. 
Der bisher in der Uebung gewesene allgemeine Grundsatz, daß die requirirende Behörde, 
insoweit sie in derjenigen Angelegenheit, in welcher sie requirirt hat, Kosten zu liquidiren be- 
fugt ist, auch der requirirten Behörde die bei dieser, in Folge der Regquisition, erwachsenen 
Kosten zu erstatten hat, soll von jetzt an nur noch insoweit Geltung haben, als die in der be- 
treffenden Polizeistrafsache erwachsenen Kosten überhaupt eingebracht werden können. 
Dagegen soll eine Erstatiung der bei der requirirten Behörde durch die Regquisition er- 
wachsenen Kosten, einschließlich aller Verläge und Separatgebühren, Seiten der requirirenden 
Behörde dann nicht weiter statthaben, wenn die requirirende Behörde, sei es in Folge der 
Einstellung der betreffenden Polizeiuntersuchung oder der Freisprechung des Angeschuldigten 
oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Letzteren oder endlich wegen Resultatlosigkeit der an- 
gestellten Erörterungen, der bei ihr erwachsenen Kosten selbst verlustig geht. 
Hiernach haben sich alle Polizeibehörden gebührend zu achten. 
Dresden, den 29. December 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Weiß. 
Letzte Absendung:; am 21. Jannar 1869. 
 
	        
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