Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ertheilten  Auftrage  bezüglich  der  Aufstellung  der  Geschwornen-Jahresliste  für  den  Geschwornengerichtsbezirk
  Leipzig  nachzukommen,  so  wird  hiermit  dieser  Auftrag  nunmehr
dem  Stellvertreter  des  Directors  des  genannten  Bezirksgerichts,  Justizrathe  Dr.  Rothe
zu  Leipzig,
ertheilt.
Dresden,  den  29.  December  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
ch  Rosenberg.

 

MÆ  191.  Verordnung,
die  Kosten  bei  Requisitionen  in  Polizeistrafsachen  betreffend;
vom  29.  December  1868.

In  Betreff  der  Kosten,  welche  durch  Requisitionen  in  Polizeistrafsachen  bei  der  requirirten
Behörde  erwachsen,  wird  hiermit  ron  dem  Ministerium  des  Innern  in  Uebereinstimmung  mit
dem,  von  dem  Justizministerium  durch  Verordnung  vom  1  3.  Jannar  1866  (Seite  29  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)  in  Betreff  der  Erstattung  von  Requisitionskosten
  in  gerichtspolizeilichen  Angelegenheiten  veröffentlichten  Grundsatze,  Folgendes  verordnet.

Der  bisher  in  der  Uebung  gewesene  allgemeine  Grundsatz,  daß  die  requirirende  Behörde,
insoweit  sie  in  derjenigen  Angelegenheit,  in  welcher  sie  requirirt  hat,  Kosten  zu  liquidiren  befugt
  ist,  auch  der  requirirten  Behörde  die  bei  dieser,  in  Folge  der  Regquisition,  erwachsenen
Kosten  zu  erstatten  hat,  soll  von  jetzt  an  nur  noch  insoweit  Geltung  haben,  als  die  in  der  betreffenden
  Polizeistrafsache  erwachsenen  Kosten  überhaupt  eingebracht  werden  können.

Dagegen  soll  eine  Erstatiung  der  bei  der  requirirten  Behörde  durch  die  Regquisition  erwachsenen
  Kosten,  einschließlich  aller  Verläge  und  Separatgebühren,  Seiten  der  requirirenden
Behörde  dann  nicht  weiter  statthaben,  wenn  die  requirirende  Behörde,  sei  es  in  Folge  der
Einstellung  der  betreffenden  Polizeiuntersuchung  oder  der  Freisprechung  des  Angeschuldigten
oder  wegen  Zahlungsunfähigkeit  des  Letzteren  oder  endlich  wegen  Resultatlosigkeit  der  angestellten
  Erörterungen,  der  bei  ihr  erwachsenen  Kosten  selbst  verlustig  geht.

Hiernach  haben  sich  alle  Polizeibehörden  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  29.  December  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Weiß.

Letzte  Absendung:;  am  21.  Jannar  1869.