Full text : Unser Kaiser.

26                    I.  Grundbegriffe  des  allgemeinen  Staatsrechtes.

dem  juristischen  begriff  der  Souveränetät  keinen  Abbruch.
Diese  wird  nur  aufgehoben  durch  eine  staatsrechtlich  formulirte
  Abhängigkeit  von  einer  andern  höhern  Staatsgewalt.  Zum
Vollbegriffe  der  Staatsgewalt  gehört  allerdings  die  Eigenschaft
der  Souveränetät.  Die  Staatsgewalt  soll  grundsätzlich  die  höchste
Gewalt  auf  Erden  sein,  welche  begrifflich  keiner  andern  Gewalt
staatsrechtlich  untergeordnet  sein  darf.  Allein  im  wirklichen  Leben
kommen  Gestaltungen  vor,  welche  sich  nicht  immer  den  strengen
Forderungen  der  Theorie  fügen.  So  hat  es  zu  verschiedenen  Zeiten
politische  Gebilde  gegeben,  welche  alle  sonstigen  Merkmale  des
Staates  an  sich  trugen,  nur  dass  ihre  Staatsgewalt,  trotz  weitgehender
  Selbständigkeit,  in  irgend  einer  Weise  einer  anderen  höheren
Staatsgewalt  untergeordnet  war,  dass  ihnen  mit  einem  Worte  die
volle  Souveränetät  abging.  Diesen  politischen  Gebilden  hat  man
die  Bezeichnung  des  Staates  niemals  verweigert  und  damit  das
Merkmal  der  Souveränetät  für  ein  nicht  absolut  wesentliches  erklärt.
  Bis  zum  J.  1806  waren  sämmtliche  deutsche  Territorien  von
Rechtswegen  der  Reichsgewalt  untergeordnet,  und  trotzdem  wurden
sie,  wegen  ihrer  weitgehenden  Selbständigkeit,  die  es  verbot,  sie
als  blosse  Gemeinden  oder  Selbstverwaltungskörper  zu  bezeichnen,
im  Leben,  wie  in  der  Wissenschaft,  als  Staaten  bezeichnet  und
behandelt.

§  17.

Grenzen  der  Staatsgewalt.
(Einl.  S.  163.)

Die  Staatsgewalt  ist,  ihrem  normalen  Begriffe  nach,  die  oberste
Macht  auf  Erden.  Die  Menschen  und  alle  ihre  andern  Gemeinschaften
  und  Institute,  selbst  die  Kirche,  sind  ihr  in  ihren  äussern
Beziehungen  unterworfen.  Man  bezeichnet  dies  Verhältniss  wohl
als  »die  Omnipotenz  des  Staates  oder  des  Parlamentes«.  Wenn  z.B.
in  einem  souveränen  konstitutionellen  Staate,  unter  Zustimmung
aller  Faktoren  der  Staatsgewalt,  ein  Gesetz  verfassungsmässig  zu
Stande  gekommen  ist,  so  ist  formell  ein  solches  Gesetz  unbestritten
  gültig  und  rechtmässig,  mag  sein  Inhalt  sein,  welcher  er
will;  denn  es  ist  keine  höhere  Autorität  vorhanden,  welche  ein  solches
  Gesetz  als  rechtswidrig  verwerfen  könnte.  Aber  diese  Unumschränktheit
  ist  nur  eine  formelle,  keine  materielle.  Ueber
dem  menschlichen  Bereiche  des  Staates  steht,  als  eine  höhere  Macht,
die  sittliche  und  natürliche  Ordnung  der  Dinge,  welche  der  Staat