Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr.  XXIV.  187

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  29.  Mai  1912.
Inhalt.

Gesetz:  die  Abänderung  des  Berggesetzes  vom  22.  Juni  1800  betreffend.

Bekauntmachungen:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses,  der  Instiz  und  des
Auswärtigen:  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarvostorte  betressend;  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

 

 

 

Gesetz.

(Vom  21.  Mai  1912.)
Die  Abänderung  des  Berggesetzes  vom  22.  Juni  1890  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was
folgt:
Das  Berggesetz  vom  22.  Juni  1890  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  447)  erleidet
die  nachstehenden  Abänderungen:
1.  Hinter  §  J  wird  eingeschaltet:
iee

Die  Vorschriften  im  siebenten  und  achten  Titel  dieses  Gesetzes  („Von  den  Bergbehörden“
und  „Von  der  Bergpolizei“)  finden  auf  das  Schürfen  entsprechende  Anwendung.  Ferner
finden  die  §§  61  bis  66  und  68  bis  71  dieses  Gesetzes  auf  das  Schürfen  mit  der  Maßgabe
entsprechende  Anwendung,  daß  die  Fristen  in  §8  61  und  66  Absatz  1  auf  vierzehn  Tage,  in
§  63  auf  acht  Tage  herabgesetzt  werden.

2.  In  §  16  wird  der  zweite  Absatz  gestrichen.

3.  Der  §  17  erhält  nachstehende  Fassung:

„Die  Gültigkeit  einer  Mutung  ist  dadurch  bedingt:

1.  daß  das  in  der  Mutung  bezeichnete  Mineral  an  dem  angegebenen  Fundpunkte  auf
seiner  natürlichen  Ablagerung  vor  Einlegung  der  Mutung  entdeckt  worden  ist  und
bei  der  amtlichen  Untersuchung  in  solcher  Menge  und  Beschaffenheit  nachgewiesen

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1912.  35