Full text : Die Eheschließung vor dem putativen Standesbeamten (§ 139 BGB.).

—  32  —

weil  viele  Vorgänge  des  Lebens  zwar  nur  für  eine
allgemein  (nichtindividuelh  begrenzte  Personenzahl
  wahrnehmbar  sind,  dennoch  aber  nicht  geheim  oder
privat  sind,  sondern  den  Charakter  der  Offentlichkeit  bewahren;
  mit  anderen  Worten:  ist  ein  Vorgang  entweder
für  alle  Personen  oder  für  eine  allgemein  d.  h.  nur  der
Zahl,  nicht  der  Eigenschaft  nach  begrenzte  Mehrheit  von
Personen  wahrnehmbar,  so  ist  er  öffentlich.  Ist  ein
Vorgang  von  vornherein  nur  für  eine  der  Zahl  nach
begrenzte  Mehrheit  von  Personen  wahrnehmbar,  die  durch
irgendwelche  Eigenschaften  individuell  bestimmt
sind,  so  ist  er  privat.  Es  sind  also  in  diesem  Sinne
öffentlich  auch  z.  B.  die  Gerichtssitzungen  oder  Theatervorstellungen
  usw.  Es  ist  nämlich  zwar  in  diesen  Fällen
die  Möglichkeit  der  Kenntnisnahme  von  vornherein  auf
eine  durch  die  Größe  des  Gerichts=  oder  Theatersaales
begrenzte  Zahl  von  Personen  beschränkt.  Doch  sind  die
Vorgänge  im  Gerichts=  oder  Theatersaal  trotzdem  öffentlich,
  weil  an  sich  jedermann  —  von  gewissen  Ausnahmen
abgesehen  —  die  Möglichkeit  der  Kenntnisnahme  offensteht.
  Daß  von  dieser  theoretisch  für  jedermann  bestehenden
  Möglichkeit  praktisch  wegen  der  Begrenztheit  des
Raumes  nur  eine  im  Voraus  bestimmbare  Zahl  von
Personen  Gebrauch  machen  kann,  ändert  hieran  nichts;
die  Handlungen  verlieren  durch  diese  Beschränkung  nicht
den  Charakter  der  Offentlichkeit.  Es  kommt  für  die
Frage,  ob  öffentlich  oder  nichtöffentlich,  lediglich  darauf
an,  ob  die  Personen,  welche  die  fraglichen  Vorgänge