— 32 —
weil viele Vorgänge des Lebens zwar nur für eine
allgemein (nichtindividuelh begrenzte Personenzahl
wahrnehmbar sind, dennoch aber nicht geheim oder
privat sind, sondern den Charakter der Offentlichkeit bewahren;
mit anderen Worten: ist ein Vorgang entweder
für alle Personen oder für eine allgemein d. h. nur der
Zahl, nicht der Eigenschaft nach begrenzte Mehrheit von
Personen wahrnehmbar, so ist er öffentlich. Ist ein
Vorgang von vornherein nur für eine der Zahl nach
begrenzte Mehrheit von Personen wahrnehmbar, die durch
irgendwelche Eigenschaften individuell bestimmt
sind, so ist er privat. Es sind also in diesem Sinne
öffentlich auch z. B. die Gerichtssitzungen oder Theatervorstellungen
usw. Es ist nämlich zwar in diesen Fällen
die Möglichkeit der Kenntnisnahme von vornherein auf
eine durch die Größe des Gerichts= oder Theatersaales
begrenzte Zahl von Personen beschränkt. Doch sind die
Vorgänge im Gerichts= oder Theatersaal trotzdem öffentlich,
weil an sich jedermann — von gewissen Ausnahmen
abgesehen — die Möglichkeit der Kenntnisnahme offensteht.
Daß von dieser theoretisch für jedermann bestehenden
Möglichkeit praktisch wegen der Begrenztheit des
Raumes nur eine im Voraus bestimmbare Zahl von
Personen Gebrauch machen kann, ändert hieran nichts;
die Handlungen verlieren durch diese Beschränkung nicht
den Charakter der Offentlichkeit. Es kommt für die
Frage, ob öffentlich oder nichtöffentlich, lediglich darauf
an, ob die Personen, welche die fraglichen Vorgänge