Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

            Preußen  und  der  norddeutsche  Bund.                           37

den  Entwurf  ohne  gleichzeitige  gesetzliche  Erweiterung  auch  des
Herrenhauses.  Das  Haus  nimmt  den  Entwurf  schließlich  mit  allen
gegen  5  Stimmen  an.

14—  15.  Jan.  (Preußen).  Herrenhaus:  Debatte  über  das  Gesetz  betr.
Abänderung  des  Art.  69  der  Verfassung  und  Vermehrung  der  Mitglieder
  des  Abg.-Hauses.

Die  Commission  trägt  mit  8  gegen  4  Stimmen  auf  Ablehnung  an.
v.  Kröcher  und  Gen.  beantragen:  „Das  Herrenhaus  wolle  beschließen:
a)  den  Artikel  1  in  folgender  Fassung  anzunehmen:  Sobald  die  preußische
Verfassung  in  den  neuerworbenen  Landestheilen  Geltung  erlangi,  wird  das
Herrenhaus  durch  königliche  Anordnung  in  Gemäßheit  des  Art.  1  des  Gesetzes
  vom  7.  Mai  1853,  sowie  der  Verordnung  vom  19.  November  1865
durch  Mitglieder  aus  jenen  Landestheilen  ergänzt,  desgleichen  treten  zu  der
bisherigen  Anzahl  der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  80  Abgeordnete
  aus  jenen  Landestheilen  hinzu.  b)  Den  Titel  des  Gesetzentwurfs  wie
folgt  zu  fassen:  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Ergänzung  des  Herrenhauses
  und  des  Abgeordnetenhauses  aus  den  neuerworbenen  Landestheilen.“

Graf  Brühl:  Ohne  die  Annahme  des  Amendements  Kröcher  könne  die
Vertretung  einer  wichtigen  Klasse  von  Bewohnern  der  neuen  Landestheile,
diejenige  des  alten  und  gefestigten  Grundbesitzes  nicht  ermöglicht  werden.
v.  Kröcher:  Das  Herrenhaus  besteht  aus  erblichen,  aus  durch  allerh.  Vertrauen
  berufenen  Mitgliedern,  aus  Vertretern  des  alten  und  gefestigten  Grundbesitzes
  und  aus  Vertretern  der  Städte.  Er  habe  im  Interesse  letzterer  beiden
Kategorien  den  Antrag  gestellt  und  hoffe,  daß  durch  Aufnahme  der  hannover“
schen  Ritter  in  das  Herrenhaus  die  Abneigung  derselben  gegen  Preußen  beseitigt
  werde.  Man  wolle  nicht  von  der  Gnade  des  Abg.-Hauses  abhängen.
Werde  sein  Antrag  abgelehnt,  so  gehe  man  über  sich  selbst  zur  Tagesordnung
über  und  unterzeichne  sein  eigenes  Todesurtheil.  v.  Waldow-Steinhövel:
  Die  Regierung  trete  immer  mit  der  Pistole  in  der  Hand  in  das
Herrenhaus:  „nun  sagt  ja“;  die  Regierung  habe  aber  nicht  auf  ewig  mit
ihren  alten  Gegnern  Frieden  geschlossen.  v.  Kleist-Retzow:  Das  Herrenhaus
  könne  nicht  von  seinem  Recht  und  seinem  Princip  ablassen.  Mit  demselben
  Recht  könnte  nachher  ein  zweites  und  ein  drittes  Gesetz  in  derselben
Weise  vorgelegt  und  seine  Zustimmung  gefordert  werden.  Was  die  Regierung
in  diesem  Gesetze  ausgesprochen,  sei  nicht  der  Weg  des  Compromisses,  sondern
des  entschiedenen  Entgegentretens.  Er  sei  mit  Hrn.  v.  Kröcher  vollkommen
einverstanden,  daß  mit  der  Annahme  dieses  Gesetzes  das  Todesurtheil  des
Hauses  vollzogen  sei.  v.  Senfft-Pilsach:  Nähme  er  das  Gesetz  ohne  das
Amendement  Kröcher  an,  so  würde  er  sich  für  meineidig  erklären.  Graf
Bismarck  habe  zu  seinem  Bedauern  seine  bisherigen  Parteigenossen,  die  ihm
treulich  zur  Seite  gestanden,  plötzlich  verlassen  und  sich  selbst  den  Männern
zugewandt,  die  Opposition  machen.  Graf  Bismarck:  Wenn  der  Vorredner
nur  kurze  Zeit  an  der  Spitze  der  Regierung  gestanden  hätte,  so  würde  er
sich  sagen,  daß  man  in  dieser  Lage  nicht  die  Möglichkeit  hat,  Partei-Ansichten
zu  solgen.  Ein  großer  Staat  regiert  sich  nicht  nach  Partei-Ansichten,  man
muß  die  Gesammtheit  der  Parteien,  die  im  Lande  vorhanden  sind,  in  Abwägung
  bringen  und  aus  dem  Resultate  dieser  sich  eine  Linie  ziehen,  der
eine  Regierung  als  solche  folgen  kann.  „Die  Herren,  welche  den  Gesetzesvorschlag,
  wie  er  aus  dem  anderen  Hause  gekommen,  ablehnen,  haben  meiner
Ueberzeugung  nach  zwei  Zwecke  dabei.  Sie  wollen  erstens  die  organische
Entwicklung  dieses  Hauses  sicher  stellen,  und  sie  wollen  zweitens  der  Regierung
  einen  größeren  Spielraum  bei  Einführung  der  Verfassung  in  die
neuen  Lande  bewilligen,  sei  es  der  Zeit  nach,  sei  es  dem  Inhalte  nach.
Sehen  wir  unter  dem  Gesichtspunkte  beider  Fragen,  ob  sie  diesen  Zweck