Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Stärke der 
massiven Um— 
fassungen. 
— 62 — 
e) bei kleinen Gartengebäuden mit geschlossenen Umfassungen ohne Feuerungen, welche 
nur aus einem Erdgeschosse bestehen, dafern sie wenigstens 6 Ellen von der nachbarlichen 
Grenze zu stehen kommen; 
ßh bei Gebäuden mit geschlossenen Umfassungen, wie Schweine= und Federviehställe, 
Pumpenüberbaue, Abtritte, Gerätheräume u. s. w., welche nicht mehr als 12 U□ Ellen 
Grundfläche und einschließlich des Daches nicht mehr als 4 Ellen Höhe haben, insofern die- 
selben mindestens 3 Ellen von allen anderen nicht massiven Gebäuden des Gehöftes und 
ebensoweit von der nachbarlichen Grenze entfernt sind. 
Diejenigen Theile der Umfassungen der Gebäude sub b, d. e und f, welche sich nicht 
in der vorgeschriebenen Entfernung von der Nachbargrenze und den anderen Gebäuden des 
Gehöftes befinden, sind massiv (§ 26) und zwar bei einer Entfernung von weniger als 
3 Ellen von der Nachbargrenze als Brandmauern (§ 31) herzustellen. Ist das Terrain 
jenseits der nachbarlichen Grenze bis auf eine genügende Entfernung unbebaut und von der 
Art, daß eine nähere Bebauung auch nicht zu erwarten steht, so kann die Baupolizeibehörde 
nach ihrem Ermessen von dem theilweisen Massirbaue und von dem vorgeschriebenen Abstande 
von der Nachbargrenze entbinden; 
8) bei Gartenlauben. 
Bei allen diesen Entfernungen ist ohne Unterschied der Abstand maßgebend, welcher von 
der Umfassungswand des Gebäudes stattfindet, und sind unter den bei a, b, c gedachten 
fremden Gebäuden auch solche zu verstehen, welche jenseits des städtischen Gebiets auf Dorf- 
flur stehen. 
* 29. Die Stärke der massiven Umfassungen, einschließlich der Dachmauern, hat sich 
nach der Beschaffenheit der in Anwendung kommenden Materialien, der Construction, der 
Dimensionen (der Höhe der Stockwerke und deren Zahl) und der Bestimmung des Gebäudes 
zu richten. Bei allen mehrstöckigen Gebäuden, deren Stockwerke nicht über 6 Ellen Höhe 
haben, müssen die freistehenden massiven Umfassungen wenigstens folgende Stärken erhalten, 
und zwar bei Mauern: 
a. 
von regelmäßig bearbeiteten Steinen 
(Sandstein-Grundstücken und dergleichen): 
im Dache 8 beziehendlich 10 Zoll, mit Schäften von 16 beziehendlich 20 Zoll Stärke, 
im 1. Stockwerke, von oben gerechnet, 10 Zoll, mit Schäften von mindestens 16 Zoll Stärke, 
im 2. Stockwerke, von oben gerechnet, 16 Zoll Stärke, 
— — — — — 
— 3. - - - - 20 - - 
— — — — — — — 
— 9 — — — — — — 
— — — — — — 
— . — — — —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.