Umfassungs-
brandmauern.
Stärke der
Umfassungs-
brandmauern.
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Die Umfassungen einstöckiger, d. h. solcher Gebäude, welche nur aus Erdgeschoß und Dach
bestehen, sind entweder nach den vorstehend unter a, b und c vorgeschriebenen Stärken für
die obersten Stockwerke der mehrstöckigen Gebäude herzustellen, oder können nach Maßgabe
226, Alin. 4 aus massir verblendetem Bundwerke bestehen.
Bei einstöckigen Gebäuden von sehr geringer Tiefe können die Umfassungen, wenn dieselben
nur sehr geringe Belastung erhalten, nicht über 471 Ellen hoch sind und von regelmäßig be-
arbeiteten Steinen hergestellt werden, 8 Zoll, bei Herstellung von Mauerziegeln aber 6 Zoll
stark, mit den nöthigen Verstärkungsschäften versehen, aufgeführt werden.
* 30. Kommen Umfassungen und Dachwände in eine geringere Entfernung als 3 Ellen
von der nachbarlichen Grenze zu stehen, so sind sie an allen Theilen, wo dieß der Fall ist und
sie der nachbarlichen Grenze zugekehrt sind, als Brandmauern herzustellen.
Brandmauern sind vom Fundamente aus selbstständig aufgeführte (massive) Mauern von
solcher Stärke und Beschaffenheit, daß sie die Fortpflanzung eines Feuers nach der entgegen-
gesetzten Seite hin verhindern. Sie dürfen, wenn sie als Umfassungen (Giebel, Rückmauern)
dienen, keinerlei, wenn sie aber Scheidungen (§ 36) bilden, nur solche Oeffnungen haben,
welche mit feuersicherem Verschlusse versehen sind.
Eine Ausnahme hinsichtlich der Anbringung von Fenster= oder anderen Oeffnungen in diesen
Mauern kann die Localbaupolizeibehörde auf so lange gestatten, als das nachbarliche Grundstück
bis auf die Entfernung von 6 Ellen von dem betreffenden Gebäude noch unbebaut ist.
Tritt eine Bebanung des Nachbargrundstücks ein, durch welche eine geringere Entfernung
als 6 Ellen zwischen den Gebänden herbeigeführt wird, so sind die Fenster= 2c. Oeffnungen bei
dem näher als 3 Ellen an der Grenze stehenden Gebände entweder zu vermauern oder nach dem
Ermessen der Localbaupolizeibehörde im Falle der Unbedenklichkeit mit eisernen Läden zu versehen.
& 31. Die Brandmauern sind entweder in den (§ 29) für die Umfassungen statthaften
Minimalstärken oder, wenn die Anwendung von Schaft und Bogen (oder Rollschicht) mit
dem Zwecke vereinbar ist, wenigstens in folgender Stärke aufzuführen:
I. bei regelmäßig bearbeiteten Steinen (sogenannten Grundstücken):
im Dache 8 beziehendlich 10 Zoll im Schilde, 16 beziehendlich 20 Zoll im Schafte, ohne
Bogen oder Rollschicht,
im 1. Stockwerke, von oben gerechnet, 10 Zell im Schilde, 20 Zell im , 9
Schafte, mit Bogen oder Rollschicht
2. " von oben gerechnet, 10 Zoll im Schilde, 20 Zell in 2
Schafte, mit Bogen oder Rollschicht O E
3. " von oben gerechnet, 10 Zoll im Schilde, 20 Zoll i *.
Schafte, mit Bogen oder Rollschicht 8
4. — von oben gerechnet, 10 Zoll im Schilde, 20 Zoll im 5 # O
Schafte, mit Bogen oder Rollschicht *s S
5. "O von oben gerechnet, 10 Zoll im Schilde, 24 Zoll im ee
Schafte, mit Bogen oder Rollschicht S