Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Zusammen— 
treffen der 
Brandmauern 
mit Holzwerk. 
Anbau am 
Nachbar— 
gebäude. 
— 66 — 
8 Ellen beträgt, muß eine angemessene Verstärkung mindestens in den Schäften und Bögen 
oder Nollschichten eintreten. 
# 32. Die in vorstehendem Paragraphen bestimmte Minimalstärke der Brandmauern 
darf in keiner Weise abgeschwächt und auch weder in deren Schilde, noch in deren Schäfte, 
Bogen oder Rollschichten Holz weder eingebunden, noch der Länge nach eingelegt werden. 
Das Einlegen einzelner Unterzugs= oder Balkenkopfe in die Schäfte ist jedoch, soweit es 
die Construction der Bögen und Rollschichten nicht beeinträchtigt, bis zur Flucht der Mauer- 
schilder ebenso gestattet, als das Auflegen von Holzwerk auf die freien Rückenflächen der Bögen 
und Rollschichten selbst. 
33.Jeder Bau, welcher unmittelbar an einem Gebäude des Nachbars aufgeführt 
wird, muß in der ganzen Höhe seiner anstoßenden Seiten seine eigenen, bis zum Dachforste 
reichenden und diesen abschließenden Brandmauern von der vorstehend angegebenen Stärke 
erhalten, wenn das vorhandene, anstoßende Nachbargebäude nicht bereits eine den Neubau in 
gleicher Weise durchgängig bis zum Dachforste verdeckende massive Brandmauer hat und diese 
an jeder, auch der schwächsten Stelle ihrer ganzen Ausdehnung wenigstens 
10 Zoll von Grundstücken, 
12 „on gebraunten Ziegeln und 
18 von Buuchsteinen 
stark ist. 
Wegen Benutzung einer vorhandenen Nachbarmauer oder Aufführung einer gemeinschaft- 
lichen Brandmauer (Communmauer) hat sich der Baunnternehmer mit dem Eigenthümer des 
betreffenden Nachbargrundstücks zu verständigen. 
Für die Stärke der gemeinschaftlichen Brand= oder Communmauer gelten dieselben 
Bestimmungen, welche für die eigenen Brandmauern (nach § 31 und 32) maßgebend sind, 
jedoch in der Art, daß gemeinschaftliche Brandmauern, wenn sie von regelmäßig bearbeiteten 
Steinen, sogenannten Grundstücken, hergestellt werden, im Dache (Giebel= und Rückmauern) 
mindestens 10 Zoll mit 20 zolligen Schäften versehen und bei Herstellung von Ziegeln min- 
destens 12 Zoll stark sein müssen. 
Kommen Stallungen oder Räume, in welchen starke feuchte Dämpfe oder Gase erzeugt 
werden (§ 46) ohne eigene Umfassung unmittelbar an Nachbargebäude oder an eine gemein- 
schaftliche Mauer zu stehen, so sind sie, soweit als dieß der Fall ist, durch eine Blendung von 
hartgebrannten Ziegeln mit 3 Zoll Zwischenraum von der Umfassungsmauer zu trennen. 
Bei Erbauung oder Einrichtung von, unmittelbar an fremde Nachbargebäude anstoßenden 
Fabriken, in denen Maschinerieen aufgestellt werden, welche eine starke Erschütterung hervor- 
bringen, darf, je nach dem Grade dieser Erschütterungen, der an das Nachbarhaus zunächst 
anstoßende Theil des Fabrikgebäudes, in einer entsprechenden Breite von 4 beziehendlich
	        
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