Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Weiches Dach- 
bedeckungs- 
material. 
Dachfenster 
und Dach- 
luken. 
Dachwohn- 
ungen und an- 
dere heizbare 
Dachräume. 
Fußböden. 
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& 42. Die Auflegung weicher Dachungen von Stroh, Rohr, Lehm= und Holzschindeln, 
sowie überhaupt Holzbedeckungen aller Art, Dorn'sche Masse und sonstige nicht feuersichere 
Materialien sind nur ausnahmsweise gestattet: 
a) bei Bockwindmühlen und lediglich zum Bergbaue, Hütten= und mineralischem Fabrik- 
betriebe dienenden Gebäuden ohne Feuerungsanlagen, wie Kauen, Wäschen, Spülen. Treibe- 
gopeln auf Halden rc., wenn dieselben wenigstens 60 Ellen von fremden Gebäuden, welche 
nicht ebenfalls zu dieser Kategorie von Betriebsgebäuden gehören, entfernt stehen. 
Bei derartigen Betriebsgebäuden unter sich ist die Bestimmung § 2 8, Lit. c maßgebend: 
dah in dem Falle, wenn behufs der Umdeckung eines zeither weich bedeckten Daches, dessen 
Sparrwerk und die Umfassungen des Gebäudes nach dem Ausspruche des Sachverständigen 
barte Bedachung nicht zu tragen vermögen:; 
c) bei Gartenlauken und Erdhäusern der Gärtnereien. 
Inwieweit ferner 
") bei interimistischen Gebäuden zu vorübergehenden, nicht wiederkehrenden Zwecken, 
wie z. B. in den unter §& 3, c des Gesetzes vom 6. Juli 1863 und § 17, b der Aus- 
führungsverordnung gedachten Fällen, die Auflegung weicher Dachung zu gestatten ist, hat die 
Baupolizeiobrigkeit, je nach dem Umfange des Gebäudes, dessen Standert und Entfernung 
von anderen Gebäuden zu ermessen. 
Die Schornsteinköpfe sind jedoch in allen Fällen eine Elle breit mit harter Bedeckung zu 
umgeben. 
Ausgebaute Backöfen dürfen niemals mit weichem, sondern müssen unter allen Umständen 
mit hartem Materiale gedeckt werden. 
43. Stebende Dachfenster und Dachluken aller Art sind sowohl gegenüber als auch 
seitwärts von nachbarlichen fremden Gebäuden wenigstens 3 Ellen entfernt zu halten und 
müssen ebenso wie andere Oeffnungen in der Dachfläche mit einem guten Verschluffe, aus 
einem dichten Laden, einem Glasfenfter oder dichtem Drahtgitter bestehend, versehen werden. 
Liegende Dachfenster sind von Eisen oder diesem gleich feuersicher und mit starker Ver- 
glasung herzustellen. 
éä444. Das Einbauen von Wohnungen und heizbaren Fabrikbetriebs= und Arbeits- 
localen 2c. in die Dachräume ist nur unter harter, oder dieser gleichgestellter Bedeckung ge- 
stattet. Es dürfen dieselben jedoch nur auf dem untersten Dachbeden (Hauptboden) angebracht 
werden und müssen eine Lichthöhe von mindestens 4 Ellen erhalten. 
* 15. Die Fußböden der Werkstätten zu starkem Feuerarbeitsbetriebe, sowie der Räume 
zur Verarbeitung oder zum Trocknen und Darren leicht brennbarer Stoffe durch Feuerbetrieb, 
oder zum Destilliren, Sieden, oder zur Aufbewahrung leicht oder selbstentzündlicher Stoffe, 
einschließlich der damit in offener Verbindung stehenden Nebenräume, müssen, wenn sie nicht
	        
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