890.
Wenn Mannschaften des Präsenzstandes oder zeitweise beurlaubte Soldaten, oder aber
auf dem Wege von der Heimath zur Truppe oder von der Truppe zur Heimath befindliche
Reservisten und Landwehrleute in Orten, an denen sich keine Militärhospitäler befinden, er—
kranken, so hat, sofern nicht der Mann selbst oder dessen Angehörige zweckmäßige Veranstalt—
ungen treffen, die Ortsbehörde dafür zu sorgen, daß derselbe durch den nächsten legitimirten
Civilarzt untersucht und ihm die sofort nöthige ärztliche Hülfe geleistet werde.
Kann nach dem pflichtmäßigen Ermessen dieses Arztes der Kranke ohne Gefahr für seine
Gesundheit in das nächste Militärhospital transportirt werden, so ist derselbe ohne Verzug
dahin abzuliefern.
Wird jedoch dessen Transportirung bedenklich gefunden, so ist,
a) dafern die nächste Garnison nicht über zwei Stunden entfernt ist, sofort dem Com—
mandanten derselben Nachricht zu geben, und sodann der Kranke durch einen Militär—
arzt zu behandeln,
b) bei einer größeren Entfernung aber die Behandlung desselben einem der nächsten legi—
timirten Civilärzte zu übertragen.
891.
Alle Civilärzte sind verbunden, sich auf erhaltene Aufforderung der Untersuchung und
bez. Behandlung der Soldaten zu unterziehen.
892.
Bei Uebernahme der Behandlung hat der Arzt alsbaldige Nachricht an die dem Kranken
unmittelbar vorgesetzte Militärbehörde zu ertheilen.
893.
Wird der Kranke im Verlaufe der Krankheit soweit hergestellt, daß er ohne Nachtheil für
seine Gesundheit in das nächste Militärhospital transportirt werden kann, so ist der Arzt ver—
pflichtet, die Ortsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntniß zu setzen, und diese hat sodann
für die Transportirung zu sorgen.
894.
Der den Kranken behandelnde Arzt hat über seine Bemühungen, Verläge u. s. w. eine
Liquidation nach Schema Nr. I zu fertigen und einzureichen.
i ((95.
Bei dem Ansatze für die Krankenbesuche des Arztes wird festgesetzt, daß der Soldat der
minder bemittelten Classe gleichzuachten ist.