Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Hierüber: 
außergewöhnliche, besonders zu verordnende Verpflegung. 
  
Thlr. Ngr. f. 
8 Loth Semmel als Zuschuß in der zweiten Classe — — 4 
1 Pfund Brod — 1 — 
1 Kanne Wein — 15— 
½ Kanne Bouillen — — 7 
1 Portion Kaffeen. — 1 6 
  
  
  
  
  
MÆ 32. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von der Pensions= und Unterstützungscasse für das bei der 
Sächsisch-Böhmischen Dampfschifffahrts-Gesellschaft angestellte Personal erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 12. April 1869. 
N mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium der in das Genossenschafts- 
register eingetragenen Pensions= und Unterstützungscasse für das bei der Sächsisch-Böhmischen 
Dampfschifffahrts-Gesellschaft angestellte Personal auf Ansuchen diejenige Ausnahme von be- 
stehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten 
der gedachten Casse enthalten ist, zugestanden hat, so wird dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift 
gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 12. April 1869. 
Ministerium der Juftiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
	        
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