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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1869.
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& 44. Verordnung,
den Betrieb der Sandsteinbrüche in dem Gerichtsamtsbezirke Gottle#ba betreffend;
vom 20. Mai 1869.
Nechtem es sich als nothwendig herausgestellt hat, den Betrieb der im Bezirke des Gerichts-
amts Gottleuba belegenen Sandsteinbrüche der gleichen polizeilichen Beaufsichtigung zu unter-
werfen, wie dieselbe gegenwärtig bereits in den Gerichtsamtsbezirken Pirna, Konigstein, Seb-
nitz und Schandau besteht, so wird andurch mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, daß
die Verordnung vom 3. März 1863, den Betrieb der Sandsteinbrüche in den Amtsbezirken
Pirna, Königstein, Sebnitz und Schandau betreffend (Seite 342 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 18630, in allen ihren Bestimmungen auch für den Gerichts-
amtsbezirk Gottleuba vom 1. Juli dieses Jahres an in Geltung zu treten hat.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, am 20. Mai 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
. 45. Bekanntmachung,
die mit der Königlich Italienischen Regierung wegen gegenseitiger Zulassung von
sogenannten anonymen Gesellschaften und anderen Genossenschaften verabredete
Uebereinkunft betreffend;
vom 28. Mai 1869.
Nechdem von Seiten der Königlich Sächsischen und der Königlich Italienischen Regierung
in Folge der deshalb gepflogenen Verhandlungen die in der nachstehenden Ministerialerklärung,
welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Königlich Italienischen Ministeriums der aus- —
wärtigen Angelegenheiten ausgewechselt worden ist, enthaltene Vereinbarung getroffen worden
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