Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Geseß-und Verordnungsblall 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1869. 
  
  
  
  
. 50. Verordnung, 
die Anwendung des Metermaßes auf die Normalschraubengewinde an den 
Feuerspritzen betreffend; 
vom 28. Juni 1869. 
N% &2 der Verordnung vom 10. October 1856 (Seite 385 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1856) beträgt der äußere Durchmesser der Vaterschraube der 
zwei bei den Spritzen, Schläuchen und Zubringern anzuwendenden Normalschraubengewinde 
und zwar: 
bei dem kleineren Gewinde 21 Dresdner Zoll, 
und bei dem größeren Gewinde 3648 — — 
Jedes dieser beiden Normalgewinde sst scharfkantig und 
enthält genau 6 Schraubengänge auf einen Dresdner Zoll 
Länge, daher jeder einzelne Schraubengang 4 — . 
Da sich diese Dimensionen bei der Umrechnung in das Metersystem nach Maßgabe der 
durch die Verordnung vom 7. Mai dieses Jahres (Seite 149 fg. des Gesetz- und Verord— 
nungsblattes von diesem Jahre) festgestellten Normalzahlen nicht vollständig genau in ganzen 
Millimetern ausdrücken lassen, so wird hiermit verordnet, daß für den äußeren Durchmesser 
der Vaterschraube 
bei dem kleineren Gewinde, anstatt 21 Dr. Zoll, 59 Millimeter (— 0,059 M.) 
AFalößeren — 31 797 = (—0,o’ M.) 
zu nehmen sind und daß jeder einzelne Schraubengang von Kante zu Kante gemessen 
bei beiden Gewinden, anstatt 1. Dr. Zoll, 4 Millimeter (— 0,o0 0 4 M.) 
zu betragen hat. 
Die Abrundung dieser umgerechneten Dimensionen nach vollen Millimetern ist der- 
gestalt bemessen, daß die nach diesen neuen Maßen angefertigten Schrauben mit den bereits 
1269. 2 S
	        
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