Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Kindesalter stehenden Mündel ehrbare Frauen, welche hiezu bereit sind, als Waisen- 
pflegerinnen in widerruflicher Weise aufstellen. 
In Ansehung der Dienstaufsicht über den Gemeindewaisenrath gelten die in Art. 51 
für das ordentliche Vormundschaftsgericht gegebenen Vorschriften. 
Die Kosten, welche die Mitwirkung des Gemeindewaisenraths in Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit verursacht, trägt die Gemeinde. 
esondere Vorschriften für das Verfahren vor dem ordentlichen Vormundschaftsgericht. 
Art. 57. 
Für das Verfahren vor dem ordentlichen Vormundschaftsgericht gelten die besonderen 
Vorschriften der Art. 58 bis 66. 
Art. 58. 
Gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der §§. 5, 46 des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, wenn die betheiligten ordentlichen Vormund- 
schaftsgerichte in dem Bezirke desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses Amtsgericht. 
Art. 59. 
In Betreff der Ausschließung und Ablehnung eines Richters, sowie in Betreff 
seiner Enthaltung von der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit finden die Vor- 
schriften des §. 6 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit auf sämmtliche Mitglieder des ordentlichen Vormundschaftsgerichts entsprechende 
Anwendung. 
Art. 60. 
Die Verpflichtung der Vormünder, Pfleger und Beistände ist von dem Vorsitzenden 
des Vormundschaftsgerichts oder auf sein Ersuchen von einem Ortsvorsteher vorzunehmen. 
Art. 61. 
Diejenigen Verrichtungen, welche bei der Besorgung der Geschäfte des Vormund- 
schaftsgerichts durch die Amtsgerichte dem Gerichtsschreiber obliegen, hat der Vorsitzende 
des ordentlichen Vormundschaftsgerichts wahrzunehmen. 
Art. 62. 
Die schriftlichen Erklärungen, welche für das Vormundschaftsgericht eingehen, so- 
lange der Vorsitzende sich nicht am Sitze des Vormundschaftsgerichts befindet, sind von
	        
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