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Frohburg,
Benndorf,
Bubendorf und
Neukirchen
betroffen werden.
Dresden, den 7. August 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
64. Verordnung,
die Wirkung der Gleichstellung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher
Hinsicht betreffend;
vom 12. August 1869.
Zu Beseitigung von Zweifeln und Mißverständnissen, welche in Bezug auf die Rückwirkung
der Bestimmung unter Punkt II des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde
betreffend, vom 3. December 1868 (Seite 1365, Abth. II des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1868) und des neuerdings erschienenen Bundesgesetzes über die Gleich-
berechtigung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli
1869 (Seite 292 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) auf die landesgesetzlichen
Vorschriften entstanden sind, wird hierdurch Folgendes verordnet:
§ 1. Als erledigt sind anzusehen:
1. das Gesetz wegen einiger Modificationen in den bürgerlichen Rechtsverhältnissen der
Juden vom 16. August 1838, sowie die Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom
nämlichen Tage (Seite 394 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838) bis
auf die nachstehend im & 2 enthaltene Bestimmung,
2. die Verordnung, den in hiesigen Landen den ausländischen Juden, ingleichen außer-
halb Dresden und Leipzig den inländischen Juden gestatteten Aufenthalt betreffend, vom
6. Mai 1839 (Seite 141 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1839),
3. die Bestimmung im § 13 des Gesetzes über Erwerbung und Verlust des Unterthanen-
rechts im Königreiche Sachsen vom 2. Juli 1852 (Seite 240 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1852),
4. die Worte „und dem christlichen Glauben zugethan sind“ im ersten Satze, sowie der
ganze zweite Satz von § 41 der Allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832 (Seite
21 der Gesetzsammlung vom Jahre 1832).