Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Zu § 155 der 
Gewerbe= 
Ordnung. 
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binnen zehntägiger Frist, vom Wegfalle der Hindernisse an, Wiedereinsetzung nachgesucht werden. 
lieber das Gesuch entscheidet die das Verfahren leitende Behörde. Gegen diese Entscheidung 
ist ein Recurs zulässig. 
*55. Insoweit nicht in gegenwärtiger Verordnung und in den danach noch ferner 
geltenden älteren Gesetzes= und Verordnungsbestimmungen etwas Anderes bestimmt ist, ist 
unter den in der Gewerbe-Ordnung und beziehendlich in gegenwärtiger Verordnung gebrauchten 
Bezeichnungen: „nach den Landesgesetzen zuständige Behörde, untere Verwaltungsbehörde, 
Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde, Gewerbepolizeibehörde, Obrigkeit, Orts- 
obrigkeit und Gemeindebehörde“ überall die Verwaltungsbehörde erster Instanz nach §§ 7 
und 23 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege 
und Verwaltung betreffend, vom 1 1. August 1855 (Seite 144 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1855), unter „höhere Verwaltungsbehörde“ die Kreisdirection, unter 
„Centralbehörde“ das Ministerium des Innern zu verstehen. 
In den § 23 des angezogenen Gesetzes vom 11. August 1855 erwähnten Städten 
sind in Bezug auf die Handhabung der einzelnen, hier in Betracht kommenden Zweige der 
Sicherheits-, Wohlfahrts= und resp. Gewerbepolizeipflege die Bestimmungen der bestehenden 
Regulative über die Abgrenzung des Wirkungskreises zwischen dem Stadtrathe und der Polizei- 
behörde oder dem Gerichtsamte maßgebend. 
In den Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Receßherrschaften ist die Competenz der 
Gesammtcanzlei zu Glauchau, soweit nöthig, nach den Bestimmungen des Erläuterungs-Recesses 
vom 9. October 1835 (Seite 610 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) zu 
beurtheilen. Die Erledigung etwaiger Zweifel erfolgt durch besondere Verordunng. 
Dresden, den 1 6. September 1869. 
Ministerium des Jnnern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Letzte Absendung: am 29. September 186).
	        
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