Zu § 155 der
Gewerbe=
Ordnung.
— 274 —
binnen zehntägiger Frist, vom Wegfalle der Hindernisse an, Wiedereinsetzung nachgesucht werden.
lieber das Gesuch entscheidet die das Verfahren leitende Behörde. Gegen diese Entscheidung
ist ein Recurs zulässig.
*55. Insoweit nicht in gegenwärtiger Verordnung und in den danach noch ferner
geltenden älteren Gesetzes= und Verordnungsbestimmungen etwas Anderes bestimmt ist, ist
unter den in der Gewerbe-Ordnung und beziehendlich in gegenwärtiger Verordnung gebrauchten
Bezeichnungen: „nach den Landesgesetzen zuständige Behörde, untere Verwaltungsbehörde,
Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde, Gewerbepolizeibehörde, Obrigkeit, Orts-
obrigkeit und Gemeindebehörde“ überall die Verwaltungsbehörde erster Instanz nach §§ 7
und 23 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege
und Verwaltung betreffend, vom 1 1. August 1855 (Seite 144 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1855), unter „höhere Verwaltungsbehörde“ die Kreisdirection, unter
„Centralbehörde“ das Ministerium des Innern zu verstehen.
In den § 23 des angezogenen Gesetzes vom 11. August 1855 erwähnten Städten
sind in Bezug auf die Handhabung der einzelnen, hier in Betracht kommenden Zweige der
Sicherheits-, Wohlfahrts= und resp. Gewerbepolizeipflege die Bestimmungen der bestehenden
Regulative über die Abgrenzung des Wirkungskreises zwischen dem Stadtrathe und der Polizei-
behörde oder dem Gerichtsamte maßgebend.
In den Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Receßherrschaften ist die Competenz der
Gesammtcanzlei zu Glauchau, soweit nöthig, nach den Bestimmungen des Erläuterungs-Recesses
vom 9. October 1835 (Seite 610 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) zu
beurtheilen. Die Erledigung etwaiger Zweifel erfolgt durch besondere Verordunng.
Dresden, den 1 6. September 1869.
Ministerium des Jnnern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Letzte Absendung: am 29. September 186).