Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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851. Die Bestimmung im 8 140, Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung über die Erlangung Zu 8 140 der 
der Rechte der juristischen Person durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 
(Kreisdirection) gilt von den kei Innungen bestehenden Cassen. 
Auf andere Cassen selbstständiger Gewerbetreibender leiden die Bestimmungen des Ge— 
setzes, die juristischen Personen ketreffend, vom 15. Juni 1868 (Seite 315, Abth. J des 
Gesetz= und Verordnungeblattes vom Jahre 1868), Anwendung. 
§ 52. Ist durch eine Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung der Gewerbe-Ordnung Zu 8§ 145 fg. 
im einzelnen Falle zugleich die strafrichterliche Competenz begründet, so ist die Untersuchung Gewenbe- 
und Bestrafung dem ordentlichen Strafgerichte zu überlassen. 6 
Findet der Strafrichter das Strafgesetz nicht anwendbar, so hat er die Sache an die 
Verwaltungsbehörde zurückzugeben. 
* 53. Wo das Gesetz kein Strafminimum vorschreibt, kann es die Behörde auch bei Zu 8§ 145 f. 
einem Verweise bewenden lassen (Art. 31 des Revidirten Strafgesetzbuchs). E— 
In Bezug auf Strasverwandlung und auf Concurrenz mehrerer Contraventionen sind die 
Bestimmungen der Art. 28, 77 und 78 des Revidirten Strafgesetzbuchs analog anzuwenden. 
8 54. In allen nach der Gewerke-Ordnung zu beurtheilenden Strafsachen kann die Zu 8 
— *’ ; w) der Gewerbe- 
Vehörde, wenn glauhhaste Anzeize vorliegt und nicht sonst besondere Bedenken entgegenstehen, Oid nung. 
ohne weitere Untersuchung die Strafe durch eine Strafverfügung festsetzen. 
Die Verfügung, welche dem Angeschuldigten zu behändigen ist, muß enthalten: 
1. das Vergehen, 
2. die Strafe, unter Angabe der einschlagenden Strafandrohungen, 
3. den Betrag der Kesten, einschließlich des zu notirenden Stempelbetrags, und hierüber 
4, die Eröffnung, daß der Bezüchtigle, wenn er sich durch die Strafrersügung beschweit 
finden sellte, binnen einer zehntägigen Frist, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, seine 
Einwendung dageden schriftlich orer mündlich anzubringen habe, daß aber, folls in dieser Frist 
eine Einwendung nicht erfolge, die Strafrersügung Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt 
werden würde. 
Wird innerhalb der zehntägigen Frist eine Einwendung erhoben, so tritt die Strafrerfügung 
ihrem ganzen Umfange nach aufer Kraft. Vielmehr hat solchenfalls die Behörde das regel- 
mäßige Verfahren einzuleiten, ist jedoch sedann im Falle der Verurtheilung des Bezüchtigten 
an die in der Strasrerfügung festgesetzte Strase, sowohl ihrer Art als ihrer Höhe nach, nicht 
gebunden. 
Wird dagegen in der zehntägigen Frist eine Einwendung nicht erhoben, so wird die 
Strafrerfügung vollstreckkar. Gegen Ablauf der Frist kann, wenn der Bezäüchtigte durch 
nunabweisbare Hindernisse abgehalten war, innerhalb derselben seine Einwendungen vorzubringen, 
1860. 44
	        
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