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75. Bekanntmachung,
Abänderungen des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Nord-
deutschen Bundes betreffend;
vom 23. September 1869.
D. nachstehende Verfügung des Bundeskanzlers vom 16. dieses Monats, das mit Bekannt-
machung vom 23. December 1867 für das Königreich Sachsen veröffentlichte Reglement zu
dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 11. December 1867 be-
treffend (vergl. Seite 605 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), wird
hierdurch für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 23. September 1869.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Heydenreich.
Abänderungen des Reglements
zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes.
Das unterm 11. December 1867 erlassene Reglement zum Gesetze über das Post-
wesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne Abänderungen,
welche auf Grund der Vorschrift im § 57 des angeführten Gesetzes nachstehend zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht werden.
1. Dem § 5 des bezeichneten Reglements — Erfordernisse eines Begleitbriefes — tritt
als neuer Absatz folgende Bestimmung hinzu:
„III. Ist der Verschluß des Packets vermittelst Plombe hergestellt, so muß der auf
dem Begleitbriefe befindliche Siegel= oder Stempel-Abdruck ebenfalls dem Stempel-
Abdrucke auf der Plombe nach Form und Inhalt im Wesentlichen entsprechen.“
2. Die Absätze III und IV des § 10 — Verschluß — erhalten folgende veränderte
Fassung:
„III. Bei Packeten mit declarirtem Werthe hat die Befestigung der Schlüsse stets
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. Bei Packeten
ohne Werthsdeclaration ist es gestattet, den Verschluß, statt durch Versiegelung, in der
Weise herzustellen, daß die Enden des Bindfadens, welcher zum Vernähen oder zur
Verschnürung des betreffenden Packets dient, durch Anlegen einer oder mehrerer
Plomben vereinigt und solche Plomben mit einem Stempel-Abdrucke versehen werden,
welcher dem Siegel= resp. dem Stempel-Abdrucke auf dem Begleitbriefe nach Form
und Inhalt im Wesentlichen entspricht.“