Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— XXXIV — 
  
Straßen, s. Uebergangsstraßen. 
Süddeutsche Vereinsstaaten — die Erhebung der Uebergangsabgabe von 
den aus denselben eingehenden Tabacken und Tabacksfabrikaten wird 
vom 1. Juli dieses Jahres an eingestellt ...... 
T. 
Taback — Zoll- und Steuervergütung für in das Ausland versandten dergleichen 
nebst Regulativ darüber sub D 2c. 
Tabacke und Tabacksfabrikate, aus dem Süddeutschen Vereinsstaaten ein- 
gehende — die Erhebung einer Uebergangsabgabe davon wird vom 
1. Juli dieses Jahres an eingestellt 
Tabacksfabrikate, (. Tabacke und Tabacksfabrikate. 
Tabackssteuer — Ausführung des einen Erlaß derselben in Folge Miß— 
wachses oder anderer Unglücksfülle, ingleichen eine Zoll= und Steuer- 
vergütung für in das Ausland versandten Taback betreffenden Bundes- 
gesetzes vom 26. Mai 1868 .. . 
— Bestimmungen darüber unter O nebst dazu gehörigen Formularen. 
— Regulativ sub 2 nebst dazu gehörigen Formularen 
Tabellen, (. Vormundschaftstabellen. 
Taufnachrichten — die Bemerkungen in denselben über die Ausstellung der 
Geburtsscheine an Miltärdienst'slichtige kommen für die Zukunft in 
Wegfall 
Taufzen gnisse, in anderen, als militärischen, bürgerlichen Verbälmissen sind 
gegen die geordnete Gebühr zu gewähren . 
Taxe, s. Arzneientaxe. 
Telegraphenbeamte, innerhalb des Königreichs Sachsen stationirte Königlich 
Preußische, — deren Befreiung von directen Communalabgaben 
Telegraphengebiet, s. Norddeutsches Telegraphengebiet. 
Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Linien des Telegraphen= 
vereins nebst den, den inneren Verkehr auf den Linien des Norddeutschen 
Telegraphengebiets und der innerhalb desselben gelegenen Eisenbahnen 
betreffenden zusätzlichen Bestimmungen — dieselbe tritt vom 1. Januar 
1869 an in Wirksamkeit 
— fuür die Correspondenz auf den Linien des Telegraphenvereins unter dem 
15. Januar 1869 veröffentlichte, — eine Abänderung des § 20 derselben 
Telegraphenverein, s. Telegraphenordnung. 
Thierärzte, s. Thierheilkunde. 
Thierheilkunde 2c. — welchen Einfluß die Gewerbeordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 21. Juni 1869 auf die Gesetzgebung 2c. über vie- 
selbe auszuüben hat 
Todesfälle von beurlaubten Soldaten und überhaurt Mannschaften des Be- 
  
urlaubtenstandes — die über dieselben von Seiten der Cirilbehörden 
an die Militärbehörden zu machenden Mittheilungen. 
u. 
Uebereinkunft, mit der Königlich Italienischen Regierung wegen gegenseitiger 
Zulassung von sogenannten anonymen Gesellschaften und anderen Ge- 
nossenschaften verabredete . . 
si 
12. 
12. 
9 
□# 
Tag. 
Mai 
Juli 
Mai 
Juli 
. Febr. 
.Febr. 
Jan. 
Jan. 
. Mai 
  
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Seite. 
165 
178 fg. 
214 
165 
165 fg. 
178 fg. 
30 
30 
155 fg. 
  
Paragrah. 
1 
L—III
	        
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