Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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8 14. Der Unternehmer haftet für alle Contraventionen wider die in vorstehenden 
Paragraphen enthaltenen Bestimmungen und die sonst etwa bezüglich der Kettenschleppschiff— 
fahrt ertheilten Vorschriften, mögen die Zuwiderhandlungen von ihm selbst oder durch die von 
ihm angestellten Personen verhangen sein. 
15. Dagegen ist der Unternehmer berechtigt, von allen Fahrzeugen, welche von 
den Kettendampfern vermöge ihrer größeren Geschwindigkeit überholt werden, zu verlangen, 
daß sie den Kettenschleppzug vorbeilassen. 
##16. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb der Kettenschleppschifffahrt auf der 
Strecke von Schandau bis Riesa binnen Drei Jahren von Ertheilung der Concession an, 
und auf der Strecke von Riesa bis zur Sächsisch-Preußischen Landesgrenze binnen Fünf 
Jahren von Ertheilung der Concession an zu beginnen und sodann mittelst so vieler Schlepper 
zu unterhalten, als zu einem geregelten Betriebe von den Stromaufsichtsbehörden für erforder- 
lich erachtet werden wird. 
# 17. Wird der Betrieb der Kettenschleppschifffahrt auf der einen oder anderen Strecke 
durch das Zerreißen der Kette, oder des Drahtseiles, Beschädigung der Schlepper oder sonstige 
Hindernisse unterbrochen, deren Beseitigung in der Macht des Unternehmers liegt, so ist 
derselbe gehalten, die zur Wiederherstellung des Betriebs erforderlichen Maßregeln schleunigst 
zu ergreifen. 
Sind binnen drei Monaten die der Fortsetzung des Betriebs entgegenstehenden Hinder- 
nisse von dem Unternehmer nicht beseitigt, ohne daß ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, 
so kann die Staatsregierung die Concession für erloschen erklären. 
18. Der Unternehmer darf die ihm ertheilte Concession ohne Genehmigung des 
Finanzministeriums keinem anderen Unternehmer abtreten. 
19. Zur Sicherstellung für die gehörige Erfüllung der dem Unternehmer in §§ 2, 
4, 5, 6, 14 und 16, sowie im 9 23 auferlegten Verpflichtungen hat der Unternehmer vor 
Ausfertigung der Concessionsurkunde eine Caution von 
Zehntausend Thalern — — 
in inländischen vierprocentigen Staatspapieren zu hinterlegen. 
Sobald der Betrieb innerhalb der im § 16 gestellten Frist auf der Elbstrecke von Schandau 
bis zur Sächsisch-Preußischen Landesgrenze eröffnet worden sein wird, kann diese Caution 
jedoch auf den Betrag von 
Dreitausend Thalern —W. 
abgemindert werden.
	        
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