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8 14. Der Unternehmer haftet für alle Contraventionen wider die in vorstehenden
Paragraphen enthaltenen Bestimmungen und die sonst etwa bezüglich der Kettenschleppschiff—
fahrt ertheilten Vorschriften, mögen die Zuwiderhandlungen von ihm selbst oder durch die von
ihm angestellten Personen verhangen sein.
15. Dagegen ist der Unternehmer berechtigt, von allen Fahrzeugen, welche von
den Kettendampfern vermöge ihrer größeren Geschwindigkeit überholt werden, zu verlangen,
daß sie den Kettenschleppzug vorbeilassen.
##16. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb der Kettenschleppschifffahrt auf der
Strecke von Schandau bis Riesa binnen Drei Jahren von Ertheilung der Concession an,
und auf der Strecke von Riesa bis zur Sächsisch-Preußischen Landesgrenze binnen Fünf
Jahren von Ertheilung der Concession an zu beginnen und sodann mittelst so vieler Schlepper
zu unterhalten, als zu einem geregelten Betriebe von den Stromaufsichtsbehörden für erforder-
lich erachtet werden wird.
# 17. Wird der Betrieb der Kettenschleppschifffahrt auf der einen oder anderen Strecke
durch das Zerreißen der Kette, oder des Drahtseiles, Beschädigung der Schlepper oder sonstige
Hindernisse unterbrochen, deren Beseitigung in der Macht des Unternehmers liegt, so ist
derselbe gehalten, die zur Wiederherstellung des Betriebs erforderlichen Maßregeln schleunigst
zu ergreifen.
Sind binnen drei Monaten die der Fortsetzung des Betriebs entgegenstehenden Hinder-
nisse von dem Unternehmer nicht beseitigt, ohne daß ein Fall der höheren Gewalt vorliegt,
so kann die Staatsregierung die Concession für erloschen erklären.
18. Der Unternehmer darf die ihm ertheilte Concession ohne Genehmigung des
Finanzministeriums keinem anderen Unternehmer abtreten.
19. Zur Sicherstellung für die gehörige Erfüllung der dem Unternehmer in §§ 2,
4, 5, 6, 14 und 16, sowie im 9 23 auferlegten Verpflichtungen hat der Unternehmer vor
Ausfertigung der Concessionsurkunde eine Caution von
Zehntausend Thalern — —
in inländischen vierprocentigen Staatspapieren zu hinterlegen.
Sobald der Betrieb innerhalb der im § 16 gestellten Frist auf der Elbstrecke von Schandau
bis zur Sächsisch-Preußischen Landesgrenze eröffnet worden sein wird, kann diese Caution
jedoch auf den Betrag von
Dreitausend Thalern —W.
abgemindert werden.