Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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6 23. Sobald die Concession erloschen, oder in dem 8 21 unter a gedachten Falle 
zurückgezogen wird, hat der Unternehmer binnen drei Monaten die Schleppkette aus dem 
Strombette wieder zu entfernen. 
Zu dessen Bestätigung ist dieses 
Deecret 
unter Beidruckung des Ministerialsiegels ausgefertigt worden. 
Dresden, den 20. October 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
  
Hartmann. 
  
& 84. Bekanntmachung, 
die zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden 
inländischen Bieres beziehungsweise zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigung 
befugten Steuerstellen betreffend; 
vom 26. October 1869. 
Mie Bezug auf § 4 der Verordnung, die Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem 
Bier betreffend, vom 23. Juli 1867 (Seite 1 86 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1867)0, wird hiermit ein Verzeichniß derjenigen Steuerstellen zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, welche in den Staaten des Norddeutschen Bundes und dem nicht zu dem Letzteren 
gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf 
Steuervergütung ausgehenden inländischen Biers, beziehungsweise zur Ertheilung der Aus- 
gangsbescheinigung, befugt sind. 
Dresden, den 26. October 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer.
	        
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