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Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien am 12. Mai 1869
(Seite 293 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) abgeschlossene,
— Ausführung des Artikels 12 derselben wegen gegenseitigen Schutzes
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst
— mit dem Gesammthause Schönburg vom 22. August 1862 — Nochtrag
dazu wegen der Einführung der auf die Revision der Strafprozeßgesetz-
gebung, sowie die Einrichtung von Geschwornen- und Schöffengerichten
bezüglichen Gesetze und Berordnungen in den Schönburgschen Necef-
herrschaften.
— — Beilage A und B vazu
— (.. Hessen, Großherzogthum.
Uebergangsabgabe von den aus den Süddeutschen Vereinsstaaten eingehen-
den Tabacken und Tabackfabrikaten — deren Erhebung wird vom 1. Juli
dieses Jahres an eingestellt
Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerte — Geses über veren
provisorische Forterhebung im Jahre 1870. ......
— Ausführungsverordnung dazu
Uebergangsstraßen und Abfertigungsstellene an den Grenzen zwischen
den Staaten des Norddeutschen Bundes und dem nicht zu Letzteren ge-
hörigen Theile des Großherzogthums Hessen einerseits und Bayern,
Württemberg und Baden andererseits — Verzeichniß über selbige
Umherziehen — Legitimationsscheine für den Gewerbebetrieb im Umherziehen
— Formulare A, B und C dazu
Umrechnung der bisher in Sachsen geltenden Maße und Gewichte in die nach
der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom
17. August 1868 künftig zu gebrauchenden Maße und Gewichte
Umtausch der Albertsbahnactien gegen Staatsschuldencassenscheine
Unterbehörden — Erhöhung der Vergütung des Verlage derselben für die
Hundesteuermarken 2c. .
Unterstützungs- und Pensionscasse für das bei der Sächsisch- Bäöhmischen
Dampfschifffahrtsgesellschaft angestellte Personal — Vewilligung einer
erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen
Untersuchungssachen, vor die Geschwornengerichte gewiesene, — das Geses
vom 1. October 1868 über das Verfahren in denselben tritt in den
Schönburgschen Receßherrschaften mit dem 1. März 1869 in Kraft
Unterthanen, dem Norddeutschen Bunde nicht angehörige des Großherzog=
thums Hessen — Uebereinkommen mit der dasigen Regierung wegen
analoger Anwendung der Bestimmungen unter Punkt 1, 2 und 3 der
Verordnung vom 31. August 1868 über Aufhebung der polizeilichen
Beschränkungen der Eheschließungen auf dieselben. .
——Oesterre1ch1fche,— Erfordernise zu Eheschließungen derselben i in hiesigen
Landen
Urkunden — Abänderung und Erläuterung von 8 171 der Verordnung vom
9. Januar 1865 wegen Aufnahme und Anerkennung derselben in den
Norddeutschen Bundesstaaten und in den nicht dazu gehörigen Theilen
des Großherzogthums Hessen, sowie deren Legalifirung ..
Tag.
12. Juli
15. Dec.
12. Mai
23. Dec.
24. Dec.
22. Juli
18. Dec.
7. Mai
15. Dec.
12. April
22. Jan.
10. Febr.
20. April
22. Nov.
Seite.
163 fg.
341 fg.
342 fg.
214
353
354
225 fg.
347 fg.
350 fg.
149 fg.
337 fg.
296
133 fg.
21 fg.
29
144
329 fg.
5*
Paragraph.
1—12
1—12
1—3