Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— XXXV 
  
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Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien am 12. Mai 1869 
(Seite 293 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) abgeschlossene, 
— Ausführung des Artikels 12 derselben wegen gegenseitigen Schutzes 
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 
— mit dem Gesammthause Schönburg vom 22. August 1862 — Nochtrag 
dazu wegen der Einführung der auf die Revision der Strafprozeßgesetz- 
gebung, sowie die Einrichtung von Geschwornen- und Schöffengerichten 
bezüglichen Gesetze und Berordnungen in den Schönburgschen Necef- 
herrschaften. 
— — Beilage A und B vazu 
— (.. Hessen, Großherzogthum. 
Uebergangsabgabe von den aus den Süddeutschen Vereinsstaaten eingehen- 
den Tabacken und Tabackfabrikaten — deren Erhebung wird vom 1. Juli 
dieses Jahres an eingestellt 
Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerte — Geses über veren 
provisorische Forterhebung im Jahre 1870. ...... 
— Ausführungsverordnung dazu 
Uebergangsstraßen und Abfertigungsstellene an den Grenzen zwischen 
den Staaten des Norddeutschen Bundes und dem nicht zu Letzteren ge- 
hörigen Theile des Großherzogthums Hessen einerseits und Bayern, 
Württemberg und Baden andererseits — Verzeichniß über selbige 
Umherziehen — Legitimationsscheine für den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
— Formulare A, B und C dazu 
Umrechnung der bisher in Sachsen geltenden Maße und Gewichte in die nach 
der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 künftig zu gebrauchenden Maße und Gewichte 
Umtausch der Albertsbahnactien gegen Staatsschuldencassenscheine 
Unterbehörden — Erhöhung der Vergütung des Verlage derselben für die 
Hundesteuermarken 2c. . 
Unterstützungs- und Pensionscasse für das bei der Sächsisch- Bäöhmischen 
Dampfschifffahrtsgesellschaft angestellte Personal — Vewilligung einer 
erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
Untersuchungssachen, vor die Geschwornengerichte gewiesene, — das Geses 
vom 1. October 1868 über das Verfahren in denselben tritt in den 
Schönburgschen Receßherrschaften mit dem 1. März 1869 in Kraft 
Unterthanen, dem Norddeutschen Bunde nicht angehörige des Großherzog= 
thums Hessen — Uebereinkommen mit der dasigen Regierung wegen 
analoger Anwendung der Bestimmungen unter Punkt 1, 2 und 3 der 
Verordnung vom 31. August 1868 über Aufhebung der polizeilichen 
Beschränkungen der Eheschließungen auf dieselben. . 
——Oesterre1ch1fche,— Erfordernise zu Eheschließungen derselben i in hiesigen 
Landen 
Urkunden — Abänderung und Erläuterung von 8 171 der Verordnung vom 
9. Januar 1865 wegen Aufnahme und Anerkennung derselben in den 
Norddeutschen Bundesstaaten und in den nicht dazu gehörigen Theilen 
des Großherzogthums Hessen, sowie deren Legalifirung .. 
  
Tag. 
12. Juli 
15. Dec. 
12. Mai 
23. Dec. 
24. Dec. 
22. Juli 
18. Dec. 
7. Mai 
15. Dec. 
12. April 
22. Jan. 
10. Febr. 
20. April 
22. Nov. 
  
Seite. 
163 fg. 
341 fg. 
342 fg. 
214 
353 
354 
225 fg. 
347 fg. 
350 fg. 
149 fg. 
337 fg. 
296 
133 fg. 
21 fg. 
29 
144 
329 fg. 
  
5* 
Paragraph. 
1—12 
1—12 
1—3
	        
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