Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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& Z87. Decret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für Reichenau klösterlichen Antheils; 
vom 28. October 1869. 
Ne Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 13 des 
Regulativs für die in Reichenau klösterlichen Antheils von der dasigen Gemeinde zu errichtende 
Sparcasse enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat 
das Ministerium des Innern diese Sparcassenordnung mit der Wirkung bestätigt, daß den 
Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 8. October 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Ordnung 
für die Sparcasse zu Reichenau klösterlichen Antheils. 
2c. 2c. 
Ver- 13. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder sammt den davon erwachsenen Zinsen, 
kümmerung. ingleichen die darüber ausgestellten Quittungsbücher unterliegen keiner Verkümmerung, indeß 
ist die Hülfsvollstreckung in die Quittungsbücher dadurch nicht ausgeschlossen. 
2C. 20.
	        
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