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Brandweinbrennen verwendet, hat die gegenwaͤrtigen
oder kuͤnftigen Aufschlaͤge, und zwar
dermal in Baiern von jedem Schaͤffel eingesprengten
Malzes 2 fl. 42 kr. zu entrichten.
In Ansehung der uͤbrigen Provinzen soll
nach Umstaͤnden eine gleiche Abgabe reguliert
werden.
5. Durch die Bewilligung, Brandwein
zu brennen, wird Niemand des Minuto-Verschleißes
berechtigt; — vie Braudweinbrenner
sollen sich daher desselben, wie
bisher, enthalten, und keine Gäste aufnehmen.
6. In jenen Städten, wo sich besondere
Brandweinbrenner befinden, und in welchen
die Brduer deßwegen keinen Brandwein erleugen
dürfen, soll, so lange dieser Zustand
besteher, und bis nicht eine andere allerhöchste
Entschließung gesaßt wird, ohne Unsere Genehmigung
keine neue Brandweinbrennerey
gestattet werden.
7. In Ansehung der nach dem Eymer verpachteten
königlichen Weiß; und Braunbier=Brdahcuser
soll es wegen der dabey obwaltenden
besonderen Umstände bey der Verordnung
vom 34. September vorigen Jahrs solange
sein Verbleiben haben, bis wegen Ausdehnung
des Brandweinbrennens mit den
Pchtern über die Erhöhung der Pachtschillinge
eine Uebereinkunft getroffen seyn wird.
München den 11. Februar 1807.
Mçax Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl.
von Krempelhuber.
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(Die Errichtung einer General-Mdmialstration des
Salinen, und die Organisationen derselben betr.)
Seine königliche Majestät haben unterm
g. dieses Monats eine unter der un-?
mittelbaren obersten Leitung des geheimen Fis
nanz-Ministeriums stehende, von dem Bergund
Hürtenwesen ganz abgesonderte General=Administration
der Salinen des Königreiches
anzuordnen, und diese mit einer angemessenen
Geschäfts-Instruktien versehen zu lassen, sich
aus vorwiegenden Gründen bewogen gefunden.
Diese General-Administration besteht:
a. Aus dem General: Administrator, welcher
die ganze Geschéfteführung zu leiten,
über alle wichtigen Salinen-Angelegenheiten
in besondern Sitzungen des königlichen geheimen
Ministerial-Finanz-Departements vorzutragen,
die genaue Vollziehung der hierauf
erfolgenden Beschlüsse, so wie der schon im
Salinenwesen bestehenden Verordnungen zu
bewirken, und die Spezial: Oberaussicht über
die mit der General-Salinen-Administration
unmittelbar verbundenen Seellen als Vorstand
derselben zu führen har;
b. Aus einem Salinen-Rathe, welchem
die besondere Aufsicht über die Salzfabrikation,
und das Nechnungswesen bey den
sämmtlichen Salinen des Königreiches, nebst
der Leitung des Salzkommerzes im In, und
Auslande, nach den schon bestehenden Normen,
oder nach den nähern Vorschriften des
geheimen Ministerial= Finanz-Departements,
von welchem es unmittelbar abhängt, übertragen
worden ist; 6
c. Aus einem Salinen- Komptoir, wel-