Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Brandweinbrennen  verwendet,  hat  die  gegenwaͤrtigen
  oder  kuͤnftigen  Aufschlaͤge,  und  zwar
dermal  in  Baiern  von  jedem  Schaͤffel  eingesprengten
  Malzes  2  fl.  42  kr.  zu  entrichten.

In  Ansehung  der  uͤbrigen  Provinzen  soll
nach  Umstaͤnden  eine  gleiche  Abgabe  reguliert
werden.

5.  Durch  die  Bewilligung,  Brandwein
zu  brennen,  wird  Niemand  des  Minuto-Verschleißes
  berechtigt;  —  vie  Braudweinbrenner
  sollen  sich  daher  desselben,  wie
bisher,  enthalten,  und  keine  Gäste  aufnehmen.

6.  In  jenen  Städten,  wo  sich  besondere
Brandweinbrenner  befinden,  und  in  welchen
die  Brduer  deßwegen  keinen  Brandwein  erleugen
  dürfen,  soll,  so  lange  dieser  Zustand
besteher,  und  bis  nicht  eine  andere  allerhöchste
Entschließung  gesaßt  wird,  ohne  Unsere  Genehmigung
  keine  neue  Brandweinbrennerey
gestattet  werden.

7.  In  Ansehung  der  nach  dem  Eymer  verpachteten
  königlichen  Weiß;  und  Braunbier=Brdahcuser
  soll  es  wegen  der  dabey  obwaltenden
  besonderen  Umstände  bey  der  Verordnung
  vom  34.  September  vorigen  Jahrs  solange
  sein  Verbleiben  haben,  bis  wegen  Ausdehnung
  des  Brandweinbrennens  mit  den
Pchtern  über  die  Erhöhung  der  Pachtschillinge
  eine  Uebereinkunft  getroffen  seyn  wird.
München  den  11.  Februar  1807.

Mçax  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhbchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

 

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(Die  Errichtung  einer  General-Mdmialstration  des
Salinen,  und  die  Organisationen  derselben  betr.)
Seine  königliche  Majestät  haben  unterm

  g.  dieses  Monats  eine  unter  der  un-?

mittelbaren  obersten  Leitung  des  geheimen  Fis
nanz-Ministeriums  stehende,  von  dem  Bergund
  Hürtenwesen  ganz  abgesonderte  General=Administration

  der  Salinen  des  Königreiches

anzuordnen,  und  diese  mit  einer  angemessenen

Geschäfts-Instruktien  versehen  zu  lassen,  sich

aus  vorwiegenden  Gründen  bewogen  gefunden.

Diese  General-Administration  besteht:

a.  Aus  dem  General:  Administrator,  welcher
  die  ganze  Geschéfteführung  zu  leiten,
über  alle  wichtigen  Salinen-Angelegenheiten
in  besondern  Sitzungen  des  königlichen  geheimen
  Ministerial-Finanz-Departements  vorzutragen,
  die  genaue  Vollziehung  der  hierauf
erfolgenden  Beschlüsse,  so  wie  der  schon  im
Salinenwesen  bestehenden  Verordnungen  zu
bewirken,  und  die  Spezial:  Oberaussicht  über
die  mit  der  General-Salinen-Administration
unmittelbar  verbundenen  Seellen  als  Vorstand
  derselben  zu  führen  har;

b.  Aus  einem  Salinen-Rathe,  welchem
die  besondere  Aufsicht  über  die  Salzfabrikation,
  und  das  Nechnungswesen  bey  den
sämmtlichen  Salinen  des  Königreiches,  nebst
der  Leitung  des  Salzkommerzes  im  In,  und
Auslande,  nach  den  schon  bestehenden  Normen,
  oder  nach  den  nähern  Vorschriften  des
geheimen  Ministerial=  Finanz-Departements,
von  welchem  es  unmittelbar  abhängt,  übertragen
  worden  ist;  6

c.  Aus  einem  Salinen-  Komptoir,  wel-