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89. Deeret,
die Bestätigung der Statuten des Vereins für die Kinderbewahranstalt
in Zittau betreffend;
vom 2. November 1869.
D.' Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit dem
Justizministerium den Statuten des Kinderbewahranstalts-Vereins in Zittau die nachgesuchte
Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben
genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus-
gefertigt worden.
Dresden, am 2. November 1869.
-i. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Fiedler.
Statuten
des Vereins für die Kinderbewahranstalt in Zittau.
2c. *
6. 2c. Der Verein hat seinen Gerichtsstand vor dem Königlichen Gerichtsamte im
Bezirksgerichte zu Zittau.
Der Verein steht unter der Aufsicht des Stadtraths zu Zittau.
2c. 2c.
& 18. 2c. Nach Außen wird der Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechts-
angelegenheiten lediglich durch den Vorsitzenden des Directoriums vertreten.
r2c. ꝛc.
6 23. 2c. Nach Außen und somit auch bei Behörden und Gerichten und zwar in
streitigen Rechtsangelegenheiten wie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird der
Verein nur durch den Vorsitzenden im Directorium activ und passiv vertreten, weshalb auch
im Falle einer Prozeßführung dieser allein die dem Vereine zuerkannten Eide abzuleisten hat.
2C. 2C.