Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

1.0 
— 322 — 
89. Deeret, 
die Bestätigung der Statuten des Vereins für die Kinderbewahranstalt 
in Zittau betreffend; 
vom 2. November 1869. 
D.' Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit dem 
Justizministerium den Statuten des Kinderbewahranstalts-Vereins in Zittau die nachgesuchte 
Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, am 2. November 1869. 
-i. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fiedler. 
Statuten 
des Vereins für die Kinderbewahranstalt in Zittau. 
2c. * 
6. 2c. Der Verein hat seinen Gerichtsstand vor dem Königlichen Gerichtsamte im 
Bezirksgerichte zu Zittau. 
Der Verein steht unter der Aufsicht des Stadtraths zu Zittau. 
2c. 2c. 
& 18. 2c. Nach Außen wird der Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechts- 
angelegenheiten lediglich durch den Vorsitzenden des Directoriums vertreten. 
r2c. ꝛc. 
6 23. 2c. Nach Außen und somit auch bei Behörden und Gerichten und zwar in 
streitigen Rechtsangelegenheiten wie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird der 
Verein nur durch den Vorsitzenden im Directorium activ und passiv vertreten, weshalb auch 
im Falle einer Prozeßführung dieser allein die dem Vereine zuerkannten Eide abzuleisten hat. 
2C. 2C.
	        
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