Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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2. Dasselbe gilt von den Urkunden, welche in den zum Norddeutschen Bunde nicht ge— 
hörigen Theilen des Großherzogthums Hessen vor einem Gerichte oder einem Notare auf— 
genommen oder anerkannt worden sind; doch bedürfen die Urkunden eines in der Provinz 
Rheinhessen wohnhaften Notars der Legalisirung durch den Bezirksgerichts-Präsidenten. 
3. Im Uebrigen bewendet es rücksichtlich der Urkunden, welche in einem zum Deutschen 
Bunde gehörig gewesenen, dem Norddeutschen Bunde aber nicht beigetretenen Staate vor einem 
Gerichte oder einem Notare ausgenommen oder anerkannt worden sind, bei der Bestimmung 
der Verordnung vom 10 Mai 1867 (Seite 130 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1867). 
Dresden, den 22. November 1869. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
98. Bekanntmachung, 
die Ernennung eines Commissars für den Bau der Fortsetzung der Zittau-Groß- 
schönauer Staatseisenbahn bis zur Landesgrenze bei Warnsdorf betreffend; 
vom 2. December 1869. 
De Finanzministerium hat den Eisenbahndirector und Advocaten 
Wilhelm Adolph Opitz 
zum Commissar für den Bau der Fortsetzung der Zittau-Großschönauer Staatseisenbahn bis 
zur Landesgrenze bei Warnsdorf ernannt. 
Es wird dieß mit der Bemerkung, daß der Advocat Opitz seinen Wohnsitz in Zittau hat, 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2. December 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
  
Letzte Absendung: am 13. December 1869.
	        
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