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2. die praktische Prüfung in der Medicinalpolizei.
Der Candidat hat
a) ein ausführliches Gutachten über einen Gegenstand der Medicinalpolizei auszuarbeiten
und binnen 2 Monaten, von dem Empfange der Aufgabe an gerechnet, bei der Prüfungs—
behörde einzureichen;
b) der zweite Theil dieses Prüfungsabschnitts besteht in der Untersuchung einer dem
Candidaten von der Prüfungsbehörde zu bezeichnenden Localität, z. B. einer Fabrik, eines
Hospitals, Gefängnisses, Armenhauses r2c. oder in sonstigen ihm vorzuschreibenden Erörter-
ungen vom Gesichtspunkte der Medicinalpolizei und öffentlichen Hygiene aus, nebst schrift-
licher Begutachtung binnen angemessener, von der Prüfungsbehörde zu bestimmender Frist;
3. die theoretische Prüfung.
Sie erfolgt mündlich und öffentlich vor mindestens drei Examinatoren, von welchen Einer
den Vorsitz führt, über Gegenstände der gerichtlichen Medicin, der Medicinalpolizei und der
Medicinalgesetzgebung. Zu der Prüfung unter Nr. 3 dürfen gleichzeitig mehr als zwei
Candidaten nicht zugelassen werden.
Bevor die Candidaten zu der Prüfung unter Nr. 3 zugelassen werden, haben dieselben
mittelst Handschlags an Eidesstatt zu versichern, daß sie die Prüfungsarbeiten unter Nr. 1 a,
2 à und b — bei deren Bearbeitung die Benutzung literarischer Hülfsmittel selbstverständlich
nachgelassen ist — selbstständig und ohne fremde Beihüfle gefertigt haben.
Besondere Censuren über die einzelnen Prüfungen und über das ganze Prüfungsergebniß
werden nicht ertheilt.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein von der Prüfungsbehörde ausgestelltes
Diplom.
Die Gebühren für sämmtliche Prüfungen betragen zusammen 15 Thaler — — und
sind bei der Anmeldung zur Prüfung einzuzahlen.
Wer die Prüfung in allen drei Abschnitten, beziehendlich in einzelnen derselben oder deren
Unterabschnitten nicht bestanden hat, ist auf sein Verlangen von der Prüfungsbehörde binnen
angemessener, von dieser zu bestimmender Frist anderweit zur Gesammtprüfung, beziehendlich
zur Prüfung in dem betreffenden einzelnen Abschnitte zuzulassen.
Er hat dießfalls die gesammten Prüfungsgebühren an 15 Thaler oder — im Falle der
Wiederholung der Prüfung in einzelnen Abschnitten — je den dritten Theil davon vor der
Prüfung zu entrichten.
Mehr als zweimal darf eine Wiederholung der ganzen Prüfung oder der Prüfung in
einzelnen Abschnitten nicht stattfinden.
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