Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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2. die praktische Prüfung in der Medicinalpolizei. 
Der Candidat hat 
a) ein ausführliches Gutachten über einen Gegenstand der Medicinalpolizei auszuarbeiten 
und binnen 2 Monaten, von dem Empfange der Aufgabe an gerechnet, bei der Prüfungs— 
behörde einzureichen; 
b) der zweite Theil dieses Prüfungsabschnitts besteht in der Untersuchung einer dem 
Candidaten von der Prüfungsbehörde zu bezeichnenden Localität, z. B. einer Fabrik, eines 
Hospitals, Gefängnisses, Armenhauses r2c. oder in sonstigen ihm vorzuschreibenden Erörter- 
ungen vom Gesichtspunkte der Medicinalpolizei und öffentlichen Hygiene aus, nebst schrift- 
licher Begutachtung binnen angemessener, von der Prüfungsbehörde zu bestimmender Frist; 
3. die theoretische Prüfung. 
Sie erfolgt mündlich und öffentlich vor mindestens drei Examinatoren, von welchen Einer 
den Vorsitz führt, über Gegenstände der gerichtlichen Medicin, der Medicinalpolizei und der 
Medicinalgesetzgebung. Zu der Prüfung unter Nr. 3 dürfen gleichzeitig mehr als zwei 
Candidaten nicht zugelassen werden. 
Bevor die Candidaten zu der Prüfung unter Nr. 3 zugelassen werden, haben dieselben 
mittelst Handschlags an Eidesstatt zu versichern, daß sie die Prüfungsarbeiten unter Nr. 1 a, 
2 à und b — bei deren Bearbeitung die Benutzung literarischer Hülfsmittel selbstverständlich 
nachgelassen ist — selbstständig und ohne fremde Beihüfle gefertigt haben. 
Besondere Censuren über die einzelnen Prüfungen und über das ganze Prüfungsergebniß 
werden nicht ertheilt. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein von der Prüfungsbehörde ausgestelltes 
Diplom. 
Die Gebühren für sämmtliche Prüfungen betragen zusammen 15 Thaler — — und 
sind bei der Anmeldung zur Prüfung einzuzahlen. 
Wer die Prüfung in allen drei Abschnitten, beziehendlich in einzelnen derselben oder deren 
Unterabschnitten nicht bestanden hat, ist auf sein Verlangen von der Prüfungsbehörde binnen 
angemessener, von dieser zu bestimmender Frist anderweit zur Gesammtprüfung, beziehendlich 
zur Prüfung in dem betreffenden einzelnen Abschnitte zuzulassen. 
Er hat dießfalls die gesammten Prüfungsgebühren an 15 Thaler oder — im Falle der 
Wiederholung der Prüfung in einzelnen Abschnitten — je den dritten Theil davon vor der 
Prüfung zu entrichten. 
Mehr als zweimal darf eine Wiederholung der ganzen Prüfung oder der Prüfung in 
einzelnen Abschnitten nicht stattfinden. 
  
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