— 334 —
MÆ 100. Deeret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung
der Gösel zu Dreiskau;
vom 29. November 1869.
D. Ministerium des Innern hat auf Grund von §& 12 des Gesetzes über die Berichtig-
ung von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 186 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen
Genossenschaft für Berichtigung der Gösel zu Dreiskau
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an
Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung
allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 29. November 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
& 101. Gesetz,
die Gleichstellung der Schuldverschreibungen des Norddeutschen Bundes mit den
inländischen Staatspapieren betreffend;
vom 2. December 1869.
Waogn, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
2. 20. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände hierdurch, wie folgt:
Die auf Grund eines verfassungsmäßig erlassenen Bundesgesetzes ausgefertigten Schuld—
verschreibungen des Norddeutschen Bundes können in gleicher Weise, wie die inländischen
Staatspapiere, zur Anlegung von Mündelgeldern, von Baarschaften der Kirchenärarien und
anderer geistlicher und milder Stiftungen, sowie von Depositalbeständen, nicht minder zur
Bestellung von Dienstcautionen verwendet werden.
Fromm.