fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

— 505 — 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung find auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
tale abgezogen. -. 
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach der Faͤlligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres ab gerechnet, 
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Tit. 51. S#. 120. sedu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Grottkau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierlährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den slattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjdhrungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjdbrige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
kasse zu Grottkau gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluge des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheir der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Grottkau, den .. ten ....... . . . . . . . . 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Grottkauer 
Kreise. 
(.r. 6393.) Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.