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und Beaufsichtigung der Waaren zu sorgen hat. Hierbei treten, soweit es nöthig ist,
die Vorschriften der 88 16 und 40 ein.
815.
Jede Abschreibung im Niederlageregister ist vom Amte auf den vorzulegenden
Niederlageschein zu vermerken. Wird durch die Abschreibung der ganze Inhalt eines
Niederlagescheins nicht erledigt, so erhält der Niederleger denselben zurück. Sind sämmt—
liche darauf verzeichnete Waaren aus der Niederlage abgefertigt, so verbleibt der Schein
beim Amte.
816.
Die Niederlageverwaltung hat für die Sichernng der lagernden Waaren nach Maß—
gabe des 8 102 des Vereinszollgesetzes Sorge zu tragen. Die Niederleger sind ver-
bunden, die an sie ergehenden Anweisungen des Niederlageverwalters zur Verhütung oder
Beseitigung von Beschädigungen der lagernden Waaren zu befolgen.
Im Fall fortgesetzter Säumniß eines Niederlegers ist derselbe zur Ergreifung der für
die Erhaltung der Waaren erforderlichen Maßregeln oder Entnahme aus der Niederlage
vom Amte schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist mit der Verwarnung
aufzufordern, daß anderen Falls von Amtswegen das Nöthige auf seine Kosten werde ver—
fügt werden.
817.
Der Niederleger hat auch seinerseits über die lagernden Waaren Aufsicht zu führen.
Es bleibt ihm überlassen, die Kolli unter seinen Privatverschluß zu nehmen, in welchem
Falle die Art des Verschlusses in der Anmeldung zu bemerken ist. Der Niederleger hat
ferner von Zeit zu Zeit nach den Waaren zu sehen und mit darüber zu wachen, daß sie durch
ihre Lage, durch Ungeziefer 2c. nicht leiden, auch, wenn er solches wahrnimmt, den Nieder-
lageverwalter darauf aufmerksam zu machen.
818.
Von der einmal durch den Niederlageverwalter angewiesenen Stelle darf die
Waare nur mit dessen Erlaubniß versetzt, und es muß jedenfalls dabei nach dessen An—
weisung verfahren werden. Glaubt der Niederleger, daß seine Waare nicht gut lagere,
und wünscht derselbe für sie eine andere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn Raum dazu
vorhanden ist und die Versetzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst kein Hinderniß
entgegensteht, gewährt werden.
Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Niederlageverwalter nicht einigen, so
entscheidet der Amtsvorstand.
1869. 62
IV. Aufbewahrung und
Behandlung auf der
Niederlage.