Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Vor dem Beginn der speziellen Revision kann der Niederleger die Angaben in der 
Abmeldung hinsichtlich der Gattung und des Netto-Gewichtes der ohne spezielle Revision 
zur Niederlage genommenen Waaren ergänzen oder berichtigen (V. Z. G. 88 23, 26 
und 46). 
Wird bei Waaren, welche in der Niederlage umgepackt worden sind, eine von der 
gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Abweichung von 
dem im Tarif angenommenen Tarasatz bemerkt, so hat die Nettoverwiegung zu erfolgen. 
832. 
Rücksichtlich des der Verzollung oder Abfertigung auf Begleitschein II. zu Grunde zu 
legenden Gewichts kommen nach §& 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze zur 
Anwendung. 
a) Ist das Gewicht jedes einzelnen Kollo im Niederlageregister angeschrieben, oder 
wird eine aus mehreren Kolli bestehende, aber nur nach ihrem Gesammtgewicht 
angeschriebene Waarenpost auf einmal ungetheilt von der Niederlage entnommen, 
so kann 
1. die nochmalige Verwiegung des betreffenden Kollo, beziehungsweise der 
ganzen Waarenpost dann unterbleiben, wenn der Niederleger nicht in Spalte 
14 der Abmeldung die Abfertigung nach dem Auslagerungsgewicht 
beantragt hat und zugleich kein Verdacht einer heimlichen Entfernung eines 
Theils der Waaren während der Lagerung vorliegt. 
2. Findet eine nochmalige Verwiegung statt, und ergiebt sich hierbei 
□#) ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so erfolgt die 
Abfertigung auf Grund des Auslagerungsgewichts, wenn 
anzunehmen ist, daß dieses Mindergewicht lediglich durch natürliche 
Einflüsse entstanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht vor, 
daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt 
worden, so ist — abgesehen von der wegen Zolldefraude etwa ein- 
zuleitenden Untersuchung — jedesmal das Einlagerungsgewicht der 
Abfertigung zu Grunde zu legen. 
Ergiebt sich dagegen 
#&) ein Mehrgewicht, so bildet — unbeschadet der näheren Unter- 
suchung wegen etwa vorgekommener Irrthümer — das Einlager- 
ungsgewicht die Grundlage der Abfertigung. 
In beiden Fällen (a. und §°.) ist auf Antrag der Betheiligten jedes Kollo einer 
größeren Waarenpost, dessen Einlagerungsgewicht seiner Zeit besonders ermittelt und im 
Niederlageregister angeschrieben war, bezüglich der Gewichtsabweichungen bei der Ab-
	        
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