Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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828. 
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer verhindern, seine Reise 3. Verfahren bei Verhin- 
fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraum 
zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll= oder Steueramte davon Anzeige zu 
machen (V. Z. G. § 49). 
Kann der Transport nach dem Bestimmungsort nach Beseitigung der Ursache der 
Unterbrechung fortgesetzt werden, so ist die Veranlassung des Aufenthalts Seitens des 
Amtes, bei welchem die Anzeige erfolgte, in dem Begleitschein amtlich zu bezeugen und 
nöthigenfalls die Transportfrist zu verlängern. 
Wird eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nöthig, so ist die Umladung 
nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Vergleichung 
der einzelnen Kolli nach Zeichen, Nummern und Verpackungsart mit den im Begleitschein 
enthaltenen Angaben, amtlich zu controliren, die Ladung wieder unter Verschluß zu setzen, 
auch, was geschehen, in dem Begleitschein anzumerken. 
Von der etwa stattgehabten Aenderung der Transportfrist ist dem Ausfertigungsamte 
Nachricht zu geben. 
Im Falle die gesammte Ladung eine andere Bestimmung erhält oder eine Theilung 
der Ladung einzutreten hat, wird nach den Bestimmungen in den 9§8 23 bis 27 ver- 
fahren. 
829. 
Auch in andern als den im § 28 bezeichneten Fällen können Waaren, welche mit 
Begleitschein I. unter Schiffs= oder Eisenbahnwagen-Verschluß abgefertigt worden sind, 
auf den Antrag des Waarenführers unterwegs an Orten, wo ein zur Erledigung von 
Begleitscheinen befugtes Amt seinen Sitz hat und die Oertlichkeit eine hinreichend sichernde 
Aufsicht gestattet, auch behufs des Ueberganges von der Wasserstraße auf Eisenbahnen 
oder umgekehrt, umgeladen werden. Ebeunso kann die Umladung der mit Begleitschein I. 
unter Kolloverschluß abgefertigten Waaren behufs des Ueberganges unter Raumverschluß 
erfolgen. Hierbei ist nach §# 2 8 zu verfahren. 
Eine solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Transport unter amtlicher 
Begleitung erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fort- 
gesetzt wird. 
830. 
Wird bei den mit Begleitschein I. versandten Waaren auf dem Transport der an- 
gelegte amtliche Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Waaren-Inhaber 
bei dem nächsten zur Verschlußanlegung kompetenten Amte unter Vorlage des Begleit- 
1869 
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erung der Fortsetzung des 
Transports durch unvorher— 
gesehene Ereignisse. 
4. Verfahren bei Umlad- 
ungen mit Aenderung der 
Verschlußart. 
5. Verfahren bei zufälligen 
Verschluß-Verletzungen.
	        
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