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müssen jedoch dem Grenzeingangsamte besonders angemeldet werden und so beschaffen sein,
daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterworfen werden können.
Im Uebrigen ist die Eisenbahnverwaltung, soweit die Abfertigung der eingehenden
Güter und Passagier-Effekten nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§# 39 bis 51
und 92 des Vereinszoll-Gesetzes erfolgen soll, in den Transportmitteln, deren sie sich zur
Einbringung der Güter über die Grenze bedienen will, nicht beschränkt.
§ 7.
Dagegen dürfen zum Transport von- Gütern und Passagier?Effekten, welche nach den
Vorschriften dieses Regulativs mit Ladungsverzeichniß (§ 21), beziehungsweise mit An—
meldung (S 19) auf Aemter im Innern abgelassen, oder welche unter Raumverschluß zum
Aus= oder Durchgange abgefertigt werden sollen, in der Regel nur Wagen, die von allen
Seiten mit festen Wänden geschlossen sind (Kulissenwagen), oder Abtheilungen solcher
Wagen, oder Wagen mit Schutzdecken der unten bezeichneten Art oder abhebbare Kasten
oder Körbe verwendet werden.
Die Wagen mit Schutzdecken müssen mit festen, durch eine starke Stange mit einander
verbundenen Vorder= und Hinterwänden, ferner an den Vorder= und Hinterwänden mit
24 Fuß breiten Verdeckstücken und an den Langseiten mit 1½ Fuß hohen Seitenwänden
versehen sein. Die Decke muß sich an den Vorder- und Hinterwänden und an den
Seitenwänden glatt und ohne Falten auschließen.
Die Wagen u. s. w., welche zum Weitertransport der mit Ladungeverzeichniß, be-
ziehungsweise mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten dienen sollen, müssen
so sicher unter Verschluß genommen werden konnen, daß ohne vorherige Losung dieses
Verschlusses die Oeffnung derselben nicht erfolgen kann.
(V. Z. G. § 62.)
Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden Längen-
seiten, sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum an denselben kund geben-
den Zeichen und mit einer Nummer bezeichnen zulassen.
Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen,
so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen
müssen so angebracht werden, daß sie leicht in die Augen fallen.
§ 8.
Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter- wie die
Personen-Wagen und abhebbaren Behälter, ingleichen die Lokomotiven und Tender zur
Besichtigung gestellt werden. Derartige Besichtigungen sind nach Anordnuug der Direktiv—
behörde von Zeit zu Zeit durch einen oberen Beamten vorzunehmen. Ergeben sich hier—
b) Deren Kontrolirung.