Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche aufgegeben hat, 
kann seine Reclamation bei der Verwaltung des Aufgabeorts durch eine andere Verwaltung 
anhängig machen. 
826. 
Berichtigungsdepeschen. 
In den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Fällen bezieht sich die Rückerstattung nur 
auf die Gebühren derjenigen Depeschen, welche verzögert, verstümmelt oder nicht angekommen 
sind, nicht aber auf die Gebühren solcher Depeschen, welche etwa durch die Verzögerung, Ver— 
stümmelung oder Nichtankunft jener Depeschen nothwendig oder überflüssig geworden sind. 
Dagegen hat der Empfänger einer jeden Depesche das Recht, die Wiederholung der ihm 
zweifelhaften Stellen zu verlangen, wofür zu entrichten ist: 
1. die Taxe einer einfachen Depesche für das deshalb an die Aufgabestation zu richtende 
Verlangen, 
2. die Taxe einer nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten Depesche. 
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, zu ver- 
muthen, daß seine Depesche verstümmelt sei. 
Diese Taxen werden von der Station sofort zurückvergütet, wenn aus der Wiederholung 
hervorgeht, daß der Sinn der ursprünglichen Depesche durch die Telegraphenanstalt verstüm- 
melt worden ist. 
65 27. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden sind, 
oder deren Bezahlung vom Adressaten verweigert wird, hat der Absender auf Verlangen nach- 
zuzahlen. 
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender erstattet. 
828. 
Depeschenabschriften. 
Der Aufgeber und der Adressat, falls sie sich als solche gehörig legitimiren, sind berechtigt, 
sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen oder empfangenen Depeschen ausfertigen 
zu lassen, wenn sie das genaue Datum derselben angeben können und die Originaldocumente 
noch vorhanden sind. 
Für jede Abschrift kommt die fixe Gebühr von 4 Sgr. ꝛc. in Berechnung. 
Im internen Verkehre beträgt die Gebühr pro Abschrift 21 Sgr. 
1869. 3
	        
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