Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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83.  Soveit  insbesondere  der  Eintritt  der  Wirksamkeit  gewisser  Vorschriften  der  Revi—
dirten  Strafprozeßordnung  in  der  Publicationsverordnung  zu  derselben  von  dem  nach  8II
der  nämlichen  Publicationsverordnung  zu  bestimmen  gewesenen  Tage  abhängig  gemacht  worden,
  ist  bezüglich  der  bei  den  Schönburgschen  receßherrschaftlichen  Gerichten  anhängigen  Untersuchungen
  als  dieser  Tag  der  in  vorstehendem  §  1  festgestellte  Tag  anzusehen.

#  4.  Hiernächst  bewendet  es  auch  ferner  für  den  Fall  eines  strafgerichtlichen  Verfahrens
gegen  die  Mitglieder  des  Hauses  Schönburg  bei  der  Bestimmung  unter  Punkt  IX  der  Uebereinkunft
  vom  22.  August  1862  und  der  auf  diesen  Punkt  bezüglichen  Nachtragserklärung
vom  6.  Februar  1865.

5.  Der  Bezirk  des  Bezirksgerichts  Glauchan  bildet  einen  Geschwornengerichtsbezirk.

Dresden,  den  2  2.  Januar  1869.

Ministerium  der  Justiz.
D.  Schneider.

on  15“
Rosenberg.

9.  Verordnung,
die  Aufstellung  der  Jahres-Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  in  dem  Geschwornengerichtsbezirke
  Glauchau  betreffend;

vom  23.  Januar  1869.

ur  weiteren  Ausführung  der  Vorschrift  im  §  18  des  Gesetzes  vom  1  4.  September  1865,
die  Bildung  der  Geschwornenlisten  u.  s.  w.  betreffend  (Seite  762,  Abth.  II  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868),  und  im  Auschlusse  an  die  Verorduung  vom  10.  No
vember  1868,  die  Aufstellung  der  Jahres-Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  betreffend
(Seite  1270,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868),  hat  das
Ministerium  der  Justiz  mit  Aufstellung  der  Jahres-Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  in
dem  Geschwornengerichtsbezirke  Glauchau

den  Director  des  Bezirksgerichts  Glauchau,  Petzoldt,
beauftragt.

Dresden,  den  23.  Jannar  1869.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.