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welche von der Eisenbahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen un—
entgeltlich mit benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien
soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den
oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Trakt der Bundestelegraphenlinien wird von der Bundestelegraphen—
verwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. Aenderungen,
welche durch den Betrieb der Bahnen nachweislich geboten sind, erfolgen auf Kosten
der Bundestelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten werden nach Ver—
hältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen
ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und werden dieselben für Rechnung des-
jenigen Theiles ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen sind.
Diie Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-
telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten und deren
Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter
Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen
Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupe's auf allen Zügen,
einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets der III. Wagenclasse.
mDiie Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-
telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren Re-
quisition zum Transporte von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahnmeister-
wagen, unter bahnpolizeilicher Aufsicht, gegen eine Vergütung von 5 Silbergroschen
pro Wagen und Tag und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aufsicht zu gestatten.
Die Eisenbahnverwaltung hat die Bundestelegraphenanlagen an der Bahn gegen eine
Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch ihr Personal
bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von der Bundes-
telegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder herstellen, auch von
jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundestelegraphenstation
Anzeige machen zu lassen.
Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien erforder-
lichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhofen unentgeltlich zu
gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale bewachen zu lassen.
Diie Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen
der Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundestelegraphenverwaltung mittelst ihres
Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in Anspruch ge-
nommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundestelegraphenverwaltung in der
Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegenseitigkeit ausüben wird.
Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Bundes-
kanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen der