Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 41 — 
die zuständigen Landwehr-Bezirks-Commandos von dem eingetretenen Todesfalle als- 
bald unter Zustellung der betreffenden Militärpapiere mit Mittheilung und Nachricht versehen 
werden. 
Dresden, am 8. April 1869. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
  
29. Verordnung, 
die Canalordnung für den Grödel-Elsterwerdaer Canal betreffend; 
vom 8. April 1869. 
N der bei Grödel in die Elbe einmündende ehemalige Floßcanal in seiner ganzen 
Ausdehnung bis Elsterwerda wiederhergestellt und beschlossen worden ist, denselben vom 1. Mai 
dieses Jahres ab für den allgemeinen Verkehr zu eröffnen, so wird unter Aufhebung der für 
die Benutzung des Canals von Grödel bis Gröditz unter dem 26. Juli 1861 (Seite 109 
fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186 1) erlassenen Canalordnung, nach- 
stehend die mit der Königlich Preußischen Regierung vereinbarte 
Canalordnung 
für den Grödel-Elsterwerdaer Canal, sowie ein 
Regulativ 
für Erhebung der Canalabgaben, Schleußen= und Niederlagsgebühren auf der innerhalb des 
Königreichs Sachsen gelegenen Strecke des gedachten Canals, welche beide vom 1. Mai dieses 
Jahres ab in Wirksamkeit treten, hierdurch zur Nachachtung für Alle, welche den Canal zum 
Wassertransporte benutzen wollen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Zur Erörterung und Verhandlung der die Canalverwaltung und den Canalverkehr an- 
gehenden Angelegenheiten im Allgemeinen, sowie zur Untersuchung und Bestrafung der Zu- 
widerhandlungen gegen die Vorschriften der Canalordnung und der Hinterziehung der Canal- 
abgaben, Schleußen= und Niederlagsgebühren ist die Wasserbaucommission im Gerichtsamts- 
bezirke Großenhain und, soviel insbesondere die gedachten Zuwiderhandlungen betrifft, zunächst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.