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die zuständigen Landwehr-Bezirks-Commandos von dem eingetretenen Todesfalle als-
bald unter Zustellung der betreffenden Militärpapiere mit Mittheilung und Nachricht versehen
werden.
Dresden, am 8. April 1869.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
29. Verordnung,
die Canalordnung für den Grödel-Elsterwerdaer Canal betreffend;
vom 8. April 1869.
N der bei Grödel in die Elbe einmündende ehemalige Floßcanal in seiner ganzen
Ausdehnung bis Elsterwerda wiederhergestellt und beschlossen worden ist, denselben vom 1. Mai
dieses Jahres ab für den allgemeinen Verkehr zu eröffnen, so wird unter Aufhebung der für
die Benutzung des Canals von Grödel bis Gröditz unter dem 26. Juli 1861 (Seite 109
fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186 1) erlassenen Canalordnung, nach-
stehend die mit der Königlich Preußischen Regierung vereinbarte
Canalordnung
für den Grödel-Elsterwerdaer Canal, sowie ein
Regulativ
für Erhebung der Canalabgaben, Schleußen= und Niederlagsgebühren auf der innerhalb des
Königreichs Sachsen gelegenen Strecke des gedachten Canals, welche beide vom 1. Mai dieses
Jahres ab in Wirksamkeit treten, hierdurch zur Nachachtung für Alle, welche den Canal zum
Wassertransporte benutzen wollen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Zur Erörterung und Verhandlung der die Canalverwaltung und den Canalverkehr an-
gehenden Angelegenheiten im Allgemeinen, sowie zur Untersuchung und Bestrafung der Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschriften der Canalordnung und der Hinterziehung der Canal-
abgaben, Schleußen= und Niederlagsgebühren ist die Wasserbaucommission im Gerichtsamts-
bezirke Großenhain und, soviel insbesondere die gedachten Zuwiderhandlungen betrifft, zunächst