Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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11.  Ausnahmsweise  schleußen  außer  der  Ordnung  vor  jedem  Fahrzeuge  bei  Tag  und  Bestimmungen
bei  Nacht  —  bei  rechtzeitiger  Meldung  auch  zu  jeder  Stunde  der  Sonn=  und  kirchlich  ge-  aruo
feierten  Festtage  —  mit  Ausschluß  des  Charfreitags  und  der  ersten  Tage  der  drei  großen  "
Feste,  und  unter  sich  in  dem  Range,  in  welchem  sie  nachstehend  aufgeführt  sind:

1.  Fahrzeuge,  welche  mit  frischem  Obste  beladen  sind,
2.  Königliche  Baukähne  und  Canalbefahrungsgefäße,  desgleichen  Kähne,  welche  zu  Königlichen
  Bauten  bestimmte  Baumaterialien  oder  Geräthe  bringen  oder  abholen.

Die  sub  Nr.  2  erwähnten  Schiffsgefäße  legitimiren  sich  durch  Atteste  der  Canaldistrictsbaubeamten
  zum  Vorschleußen.

Auch  Kähne,  welche  mit  Schießpulver  oder  Pulvermunition  beladen  sind,  haben  die  Befugniß,
  vorzuschleußen.

In  Betreff  der  Pulvertransporte  bleibt  es  übrigens  bei  den  bestehenden  landespolizeilichen
Bestimmungen.

Den  die  Oberaufsicht  führenden  Behörden  bleibt  vorbehalten,  in  außerordentlichen  Fällen
Vorschleußenpässe  zu  ertheilen.

&  12.  Liegt  Floßholz  allein  vor  einer  Schleuße,  so  wird  dasselbe  nach  der  Reihenfolge  Durchschleuseiner
  Ankunft  in  solchen  Mengen  durchgeschleußt,  als  jede  Schleuße  fassen  kann.  ben  i  dloß—

Liegt  neben  Schiffsfahrzeugen  zu  gleicher  Zeit  Floßholz  vor  der  Schleuße,  so  schleußt
das  Floßholz  in  gleichem  Range  mit  den  Kähnen  durch,  und  zwar  so,  daß  abwechselnd  eine
Schleußung  mit  lauter  Kähnen  und  eine  Schleußung  mit  lauter  Floßholz  geschieht.  Das  zu
einem  Transporte  gehörige,  d.  h.  von  einem  und  demselben  Floßführer  geführte  Holz  wird
hintereinander  durchgeschleußt.  Das  zu  Königlichen  Bauten  bestimmte,  durch  Atteste  der  be—
treffenden  Königlichen  Bauinspectionen  legitimirte  Floßholz  schleußt  anderem  Floßholze  vor.

13.  Die  Schiffsführer  haben  bei  Vermeidung  der  geordneten  Strafe  neben  dem  Er-Sicherung  der
satze  der  verursachten  Schäden  darauf  zu  achten,  daß  bei  dem  Schiffsgange  durch  Anstoßen  der  n-r
Fahrzeuge  oder  auf  sonstige  Weise,  oder  bei  dem  Ein=  und  Ausschiffen,  oder  während  der  nalbauwerke
Durchschleußung  jede  Beschädigung  des  Canals  und  der  Canalbauwerke,  insbesondere  der  gegen  Be-Schleußen,
  der  Brücken,  der  Bassins,  der  Wehre,  Flußdurchgänge  und  Normalwasserpegel,  schävigung.
sowie  der  Ufer  und  der  Dämme  vermieden  werden.

Das  Einwerfen  oder  Fallenlassen  von  Material  aller  Art  von  Seiten  der  Schiffsführer
oder  Schiffer  während  der  Fahrt,  oder  bei  dem  Ein-  und  Ausschiffen,  in  das  Canalbett,  sowie
sonst  die  Verunreinigung  des  letzteren  auch  von  Seiten  anderer  Personen  sind  verboten.

Das  Befestigen  der  Schiffe  und  Flösse  ist  nur  an  den  in  der  Schleuße  befindlichen  Ringen
oder  an  den  aufgestellten  Haltepfählen  gestattet.

14.  Damit  der  Schiffszug  nicht  behindert  wird,  darf  der  Leinpfad  durch  Ablagerung  Freihaltung

von  Transportgegenständen  und  Utensilien  aller  Art  auf  dem  fiscalischen  Gebiete  nicht  verengt  beissdes
werden.

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