Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

A. 
Baupolizeiordnung für Städte. 
Abschnitt J. 
Von der Anwendung der Baupolizeiordnung im Allgemeinen. 
&1. Die Vorschriften dieser allgemeinen Baupolizeiordnung leiden auf alle Städte ohne Anwendung 
Ausnahme, für welche keine ven dem Ministerium des Innern genebmigte Localbauordnung der usalel, 
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besteht, Anwendung, und wo eine solche errichtet ist, insoweit, als es zu deren Ergänzung oder 
Allgemeinen. 
in Zweifelsfällen zu deren Auslegung sich nothig macht. 
Unter dieser Voraussetzung tritt dieselbe überall für den ganzen Umfang des Stadtbezirks 
in Wirksamkeit. 
& 2. Sie leidet Anwendung: Auwendung 
* Z .. - , der baupolizei— 
1. auf alle Arten von Hochgebäuden ohne Unterschied, ob zur baulichen Herstellung vor# lichen Vor- 
gängige obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich ist oder nicht, und zwar insbesondere: Garilen im 
» -. — , Speciellen. 
a) auf Neubaue, sie mögen auf einer neuen Stelle, oder auf altem Grunde aufgeführt 
werden; 
b) auf Anbaue, Umbaue, Auf- oder Höherbaue, Reparaturbaue und Einrichtungsbaue, 
namentlich auch auf alle, die Feuerungsanlagen betreffende bauliche Veränderungen; 
2. auf Einfriedigungen, sowohl die an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen ge— 
legenen, als auch die zwischen den Privatgrundstücken befindlichen; 
3. auf Dünger- und Jauchegruben, Aschebehälter, Senkgruben und sonstige Vorrichtungen 
zur Ableitung des Abfall- und Tagewassers. 
3.Für bereits vorhandene bauliche Anlagen und Einrichtungen tritt die Wirksamkeit Einttutt ber 
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dieser Baupolizeiordnung erst dann ein, wenn und insoweit an denselben Veränderungen oder Wirthamleit 
der Banvolizei-- 
Reparaturen vorgenommen oder nöthig werden. ordnung für 
bereits be- 
stehende Ge- 
bäude. 
& 4. Die Baunnternehmer sowohl, als die Baugewerke, geprüfte, wie ungeprüfte, sowie Verhslichtung 
alle bei Bauten selbstständig sich betheiligende Handwerker sind zur Beobachtung der bezüg- Eue die Befolg- 
g der Bau— 
lichen Bestimmungen der Baupolizeiordnung verpflichtet. polizeiord— 
Ein gedrucktes Exemplar derselben ist im Locale der Ortsbaupolizeibehörde und beziehend- ishafr- 
lich im Rathhause zu Jedermanns Einsicht bereit zu halten.
	        
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